Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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zögerte Beförderung oder Bestellung einer Sendung durch den 
Krieg herbeigeführt worden ist. 
Auch der Verkehr mit den neutralen Staaten kann unter 
Kriegsbestimmungen gestellt werden. Die Weltpostübereinkommen 
vom 26. Mai 1906 (bes. Art. 17 des Vertrags, betr. den Aus- 
tausch von Postpaketen, RGBl. 1907 S. 672) haben die Klausel, 
„daß jedes Land den Austausch der Sendungen zeitweise, ab- 
gehenden wie eingehenden, ganz oder zum Teil einstellen kann, 
wenn außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die eine derartige 
Maßnahme zu rechtfertigen geeignet sind“. Zu diesen ist der 
Krieg zweifellos zu rechnen. Wird der Verkehr aber wie gewöhn- 
lich aufrechterhalten, so bleibt auch die Friedenshaftung. 
Bei der Haftung der Eisenbahn für Sachschaden — Per- 
sonenschaden kommt für unsere Erörterungen nicht in Betracht — 
müssen wir unterscheiden zwischen aufgegebenen und nichtauf- 
gegebenen Gütern. Den ersteren liegt ein Frachtvertrag zugrunde, 
die Haftung bestimmt sich nach dem Handelsgesetzbuch und der 
Eisenbahnverkehrsordnung. Bei den nicht aufgegebenen richtet 
sich die Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über unerlaubte Handlungen, sonst nach Landesrecht, z. B. 
in Preußen nach dem Eisenbahngesetz von 1838. 
Mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Bedeutung hat die 
staatliche Bahnverwaltung „Transportzwang“, darf also im all- 
gemeinen die Beförderung der Güter nicht ablehnen. Nur inso- 
weit hat sie gemäß Art. 47 der Reichsverfassung das Recht dazu, 
als die Bahn zu militärischen Zwecken in Anspruch genommen 
wird. In Ausführung dieses Artikels 47 sind durch das Kriegs- 
leistungsgesetz vom 13. Juni 1873 (RBl. S. 129) und seine 
Ausführungsverordnungen vom 1. April 1876, durch die Militär- 
transportordnung vom 18. Januar 1899, den Militärtarif vom 
18. Januar 1899 und die deutsche Wehrordnung (IS 125—128) 
die Rechte der zuständigen Behörden und die Pflichten der Eisen- 
bahnen im einzelnen des näheren geregelt“). Die Grundbestim- 
mung dazu gibt § 31 des Kriegsleistungsgesetzes: 
„Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatz 
selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, 
45) Vgl. Eger, DJB. 1914 S. 1099. 
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