Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Es sei noch erwähnt, daß die Einberufung zum Kriegsdienst 
den Verkäufer nicht befreit, da er ja nicht notwendig in Person 
leisten muß. * 
Zu prüfen wäre endlich noch die Frage, welchen Einfluß die 
staatliche Beschlagnahme bereits verkaufter Waren auf das zwischen 
dem Verkäufer und dem Käufer bestehende Rechtsverhältnis hat ?). 
Dem Verkäufer ist die Leistung unmöglich geworden durch 
die Beschlagnahme, einen Umstand, den weder er noch der andere 
Teil zu vertreten hat (§ 323 1 BGB.). Dadurch verliert der Ver- 
käufer den Anspruch auf den Kaufpreis und muß den etwa schon 
erhaltenen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgeben (§ 323 III 
BGB.). Er bekommt aber vom Staat für die beschlagnahmten 
Waren einen Ersatz in Geld. 
Der Käufer kann deshalb gemäß § 281 1 BG#. statt des ur- 
sprünglich geschuldeten Gegenstandes diese Enteignungssumme ver- 
langen, ist aber dann zur Gegenleistung verpflichtet 323 II 
BG.), d. h. er muß den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Doch 
kann er einfach den UÜberschuß der Enteignungssumme über den 
Kaufpreis fordern. Daß die Enteignungssumme als ein „Ersatz“ 
im Sinne des § 281 BG. zu gelten hat, kann nach der herrschen- 
den Lehre nicht bezweifelt werden (Enneccerus, Lehrb. I 
5 269 I). 
Als Pflichten des Käufers stellt § 433 II BGB. auf, den 
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzu- 
nehmen. Der Preis ist im allgemeinen bei Übergabe der ge- 
kauften Sache Zug um Zug zu zahlen (Bar= oder Handkauf). 
Doch ist das nicht gesetzlich festgelegt, so daß durch Parteiabreden 
und Verkehrsübung auch andere Bestimmungen getroffen werden 
können. 
Bei Versendungskäufen ist der Käufer verpflichtet, den Kauf- 
preis auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen 
Wohnsitz zu übermitteln. Die Einziehung des Geldes durch Nach- 
nahme wird von der überwiegenden Meinungs) als unstatthaft 
angesehen, da der Käufer die empfangene Ware erst prüfen muß. 
Im allgemeinen wird diese Regel auch durch den Krieg nicht auf- 
1) Vgl. den Artikel Ehrhardts in der „Deutschen Tageszeitung“. 
48) Staudinger, § 433 IX 1a Abs. 3 S. 576; Röe KKomm. § 433 Anm. 9; 
ROP. 13 S. 187.
	        
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