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Es sei noch erwähnt, daß die Einberufung zum Kriegsdienst
den Verkäufer nicht befreit, da er ja nicht notwendig in Person
leisten muß. *
Zu prüfen wäre endlich noch die Frage, welchen Einfluß die
staatliche Beschlagnahme bereits verkaufter Waren auf das zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer bestehende Rechtsverhältnis hat ?).
Dem Verkäufer ist die Leistung unmöglich geworden durch
die Beschlagnahme, einen Umstand, den weder er noch der andere
Teil zu vertreten hat (§ 323 1 BGB.). Dadurch verliert der Ver-
käufer den Anspruch auf den Kaufpreis und muß den etwa schon
erhaltenen als ungerechtfertigte Bereicherung zurückgeben (§ 323 III
BGB.). Er bekommt aber vom Staat für die beschlagnahmten
Waren einen Ersatz in Geld.
Der Käufer kann deshalb gemäß § 281 1 BG#. statt des ur-
sprünglich geschuldeten Gegenstandes diese Enteignungssumme ver-
langen, ist aber dann zur Gegenleistung verpflichtet 323 II
BG.), d. h. er muß den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Doch
kann er einfach den UÜberschuß der Enteignungssumme über den
Kaufpreis fordern. Daß die Enteignungssumme als ein „Ersatz“
im Sinne des § 281 BG. zu gelten hat, kann nach der herrschen-
den Lehre nicht bezweifelt werden (Enneccerus, Lehrb. I
5 269 I).
Als Pflichten des Käufers stellt § 433 II BGB. auf, den
vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzu-
nehmen. Der Preis ist im allgemeinen bei Übergabe der ge-
kauften Sache Zug um Zug zu zahlen (Bar= oder Handkauf).
Doch ist das nicht gesetzlich festgelegt, so daß durch Parteiabreden
und Verkehrsübung auch andere Bestimmungen getroffen werden
können.
Bei Versendungskäufen ist der Käufer verpflichtet, den Kauf-
preis auf seine Kosten und Gefahr dem Gläubiger an dessen
Wohnsitz zu übermitteln. Die Einziehung des Geldes durch Nach-
nahme wird von der überwiegenden Meinungs) als unstatthaft
angesehen, da der Käufer die empfangene Ware erst prüfen muß.
Im allgemeinen wird diese Regel auch durch den Krieg nicht auf-
1) Vgl. den Artikel Ehrhardts in der „Deutschen Tageszeitung“.
48) Staudinger, § 433 IX 1a Abs. 3 S. 576; Röe KKomm. § 433 Anm. 9;
ROP. 13 S. 187.