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einer bestimmten Grube bestellt, wovon monatlich 1000 Ztr. zu
liefern sind, und wird die Kohle völlig von der Heeresverwaltung
in Anspruch genommen, so kann die erste Nichtlieferung den
Käufer und auch die Grube vom Vertrage freimachen. Denn
die Ursache der Nichtleistung ist eine unverschuldete Unmöglichkeit,
deren Dauer nicht begrenzbar ist.
Was die Zahlung betrifft, so hat der Verkäufer bei solchen
Verträgen nicht das Recht, den Preis für die gelieferten Raten
sofort zu verlangen, wenn eine besondere Zahlungsfrist vereinbart
worden war.
2. Der Gebrauchsüberlassungsvertrag. Miete.
Als oberster Grundsatz hat auch beim Mietvertrage zu gelten,
daß dieser durch den Krieg grundsätzlich nicht berührt wird. Wegen
der Wirkungen im einzelnen aber müssen wir hier vier Möglich-
keiten unterscheiden.
a) Keine der beiden Parteien ist einberufen.
Ist keine der beiden Parteien zum Heeresdienst eingezogen,
so bleibt der Mietvertrag bestehen wie vor dem Kriege, ins-
besondere wird der Mieter nicht von der Pflicht zur Zahlung des
Mietzinses befreit #). Diesen aufzubringen, ist in einer Zeit, wo
Handel und Gewerbe zum Teil stocken oder daniederliegen, be-
sonders schwer. Lindernd greift hier die Bekanntmachung über
die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August
1914 ein. Zahlt der Mieter nicht und wird er verurteilt, so kann
er unter der Bedingung, daß seine Lage sie rechtfertigt und die
52) „Um mehrfach aufgetretene Zweifel zu beseitigen, weisen wir darauf
hin, daß die Verpflichtung, die Miete weiter zu zahlen, durch den Krieg nicht
aufgehoben worden ist.
Insbesondere ist auch die Kriegsunterstützung nicht nur zur Beschaffung
des Lebensunterhalts, sondern auch zur Bezahlung der Wohnung mitbestimmt.
In vielen Fällen wird es allen Beteiligten zur Erleichterung dienen, wenn
von Mietern und Vermietern — z. B. durch Entrichtung und Annahme von
monatlichen und wöchentlichen Mietszahlungen — Entgegenkommen gezeigt wird.
Leipzig, am 24. September 1914.
Der Rat der Stadt Leipzig.
Kriegsunterstützungsamt.
(Leipz. Tageblatt Nr. 492.)