Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nach- 
teil bringt, den Antrag auf Bewilligung einer dreimonatigen 
Zahlungsfrist für die vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld- 
forderungen stellen. Unter sie fällt in diesem Falle auch der An- 
spruch auf den Mietzins. Er wird nicht schon mit dem Ver- 
tragsabschluß für die ganze Dauer des Mietverhältnisses festgelegt, 
er entsteht vielmehr „mit jedem Tage, der kleinsten vom Gesetz 
berücksichtigten Zeiteinheitss), von neuem'“/*) und ist abhängig von 
der Fortgewährung des Gebrauchs der Mietsache, der jedoch 
jeden Tag entzogen werden kann. Nicht aber kommt es darauf 
an, ob der Mieter die Sache auch benutzt ). 
Wie alljährlich waren auch für den Sommer 1914 so viele 
Sommerwohnungen gemietet worden, in denen abgearbeitete 
Menschen Erholung zu finden hofften. Da brach der Krieg aus 
und vereitelte die meisten dieser Pläne. Wie steht es nun mit 
der Zahlung des Mietzinses? 
Eine einheitliche Beantwortung der Frage würde uns zu 
keinem befriedigenden Ergebnis führen, vielmehr müssen die Um- 
stände des einzelnen Falles genau gewürdigt werden. Als Grund- 
satz stellt § 552 die Bestimmung auf, der Mieter werde von der 
Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wenn er durch einen in 
seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zu- 
stehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Hat sich ein Beamter 
für die Sommerferien ein Landhaus gemietet und kann er diese 
wegen der Einberufung seiner Amtsbrüder und der ihm auf- 
erlegten Pflicht, deren Geschäfte mit zu besorgen, nicht auf dem 
Lande verleben, so muß er trotzdem den Mietzins zahlen: Das 
Haus steht für ihn bereit; daß er gerade zu der betreffenden Zeit 
unabkömmlich ist, kann dem Vermieter nicht zugerechnet werden. 
Letzterer ist gerade in dieser Hinsicht gut gestellt. Er braucht sich 
von dem Mietzins nur den Wert der ersparten Aufwendungen 
und der Vorteile abrechnen zu lassen, die er aus einer ander- 
weitigen Verwendung der Mietsache erlangt. Aber er ist nicht 
verpflichtet, zur Entlastung des verhinderten Mieters die Sache 
anderweit zu verwerten, ja, er kann nicht einmal gezwungen 
53) Glaser, aa O. S. 14. 
54) Kahn, JW. 1914 S. 860; a. A.: Glaser, S. 14.
	        
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