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Zahlungsfrist dem Kläger nicht einen unverhältnismäßigen Nach-
teil bringt, den Antrag auf Bewilligung einer dreimonatigen
Zahlungsfrist für die vor dem 31. Juli 1914 entstandenen Geld-
forderungen stellen. Unter sie fällt in diesem Falle auch der An-
spruch auf den Mietzins. Er wird nicht schon mit dem Ver-
tragsabschluß für die ganze Dauer des Mietverhältnisses festgelegt,
er entsteht vielmehr „mit jedem Tage, der kleinsten vom Gesetz
berücksichtigten Zeiteinheitss), von neuem'“/*) und ist abhängig von
der Fortgewährung des Gebrauchs der Mietsache, der jedoch
jeden Tag entzogen werden kann. Nicht aber kommt es darauf
an, ob der Mieter die Sache auch benutzt ).
Wie alljährlich waren auch für den Sommer 1914 so viele
Sommerwohnungen gemietet worden, in denen abgearbeitete
Menschen Erholung zu finden hofften. Da brach der Krieg aus
und vereitelte die meisten dieser Pläne. Wie steht es nun mit
der Zahlung des Mietzinses?
Eine einheitliche Beantwortung der Frage würde uns zu
keinem befriedigenden Ergebnis führen, vielmehr müssen die Um-
stände des einzelnen Falles genau gewürdigt werden. Als Grund-
satz stellt § 552 die Bestimmung auf, der Mieter werde von der
Zahlung des Mietzinses nicht befreit, wenn er durch einen in
seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zu-
stehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Hat sich ein Beamter
für die Sommerferien ein Landhaus gemietet und kann er diese
wegen der Einberufung seiner Amtsbrüder und der ihm auf-
erlegten Pflicht, deren Geschäfte mit zu besorgen, nicht auf dem
Lande verleben, so muß er trotzdem den Mietzins zahlen: Das
Haus steht für ihn bereit; daß er gerade zu der betreffenden Zeit
unabkömmlich ist, kann dem Vermieter nicht zugerechnet werden.
Letzterer ist gerade in dieser Hinsicht gut gestellt. Er braucht sich
von dem Mietzins nur den Wert der ersparten Aufwendungen
und der Vorteile abrechnen zu lassen, die er aus einer ander-
weitigen Verwendung der Mietsache erlangt. Aber er ist nicht
verpflichtet, zur Entlastung des verhinderten Mieters die Sache
anderweit zu verwerten, ja, er kann nicht einmal gezwungen
53) Glaser, aa O. S. 14.
54) Kahn, JW. 1914 S. 860; a. A.: Glaser, S. 14.