Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Die Gefahr für Leib und Leben dauert oft gar nicht lange. 
Der Feind bricht an einzelnen Stellen in das Grenzgebiet ein, 
wird aber bald wieder zurückgeschlagen. Trotzdem kann die Zu- 
lässigkeit fristloser Kündigung nicht verneint werden. In der 
Regel sieht man zwar — und mit Recht — einen bloß zeit- 
weiligen, leicht und verhältnismäßig rasch zu beseitigenden Mangel 
nicht als gesundheitsgefährdend an m). Aber neben der Dauer 
der Gefährdung muß auch deren Stärke berücksichtigt werden5), 
und diese rechtfertigt gerade beim Krieg die Anwendung des 
g 544 BGB. Wenn Hasse #) den Satz aufstellt: „Niemals kann 
die Möglichkeit der Gefährdung angerechnet werden“, so ist er in 
dieser Allgemeinheit zweifellos unrichtig. Solange noch die Mög- 
lichkeit besteht, daß unsere Truppen aus taktischen oder strategischen 
Gründen sich in unsere Grenzgebiete zurückziehen und einen Teil 
dieses Landes den Feinden preisgeben, kann man dem Mieter 
nicht zumuten, das Mietverhältnis aufrechtzuerhalten. Nicht 
bloß die Orte des eigentlichen Kriegsschauplatzes kommen hier in 
Betracht, sondern auch die, wo die Möglichkeit der Gefährdung so 
wahrscheinlich ist, daß mit ihr gerechnet werden muß. Die Bei- 
spiele Hasses stützen seine Behauptung nicht im mindesten. In 
dem Verbot, in den nach der See zu liegenden Zimmern bei 
unverhängten Fenstern Licht zu brennen, einen Rücktrittsgrund 
überhaupt nur vermuten zu können, ist unverständlich. Dieses 
Verbot mag eine kleine Unannehmlichkeit sein, aber weiter auch 
nichts. Auch die Sturmflut in windreichen Sommern kann hier 
nicht zum Vergleich herangezogen werden. Im allgemeinen wird. 
man solche Naturereignisse wohl als höhere Gewalt ansehen 
müssen, was man von der Kriegsgefährdung nicht sagen kann. 
Dann ist aber außerdem zu bedenken, daß die Sturmflut meist 
nur kurze Zeit dauert, die Möglichkeit feindlicher Überfälle aber 
bereits ein halbes Jahr. Gegen die Gewalt der Wogen kann 
man sich schützen, wenn auch hie und da die Schutzmittel nicht 
genügen, gegen Mordbrennereien feindlicher Horden aber nur da- 
durch, daß man der bedrohten Gegend den Rücken kehrt und 
sicherere Plätze aufsucht. Während dieser ganzen Zeit den Miet- 
  
57) R. 51 S. 211. 
58) Oertmann, § 544 Anm. 2b. 
5P) DJ3. 1914 S. 1107.
	        
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