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Wesen des Mietvertrags ergibt; denn dieser verschafft dem Mieter
nicht das Eigentum, sondern nur ein Gebrauchsrecht an der Miet-
sache. Deswegen ist stets zu prüfen, ob es sich um eine Last
handelt, die der Vermieter als Eigentümer zu tragen hats), oder
um eine rein persönliche Auflage, die in gleicher Weise den
Mieter treffen kann"). Dieser Unterschied tritt deutlich auch bei
den Kriegsleistungen hervor.
Die QOuartierleistung im Kriege ist durch das Gesetz über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 geregelt. Dessen § 3
bestimmt:
„Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu
nachfolgenden Leistungen verpflichtet:
1. Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete
Macht, einschl. des Heergefolges, sowie der Stallung für
die zugehörigen Pferde, beides, soweit Räumlichkeiten
hierfür vorhanden sind."
Nach § 6 aber sind die Gemeinden berechtigt, die zur Teilnahme
an den Gemeindelasten verpflichteten sowie die sonst in der Ge-
meinde sich aufhaltenden oder Eigentum in derselben besitzenden
Angehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller
Art heranzuziehen, insbesondere auch die in den Gemeindebezirken
gelegenen Grundstücke und Gebäude zu benutzen und sich nötigen-
falls zwangsweise in deren Besitz zu setzen. Die der Gemeinde
durch die Leistungen entstehenden Barkosten müssen von den zur
Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufgebracht
werden.
Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Ver-
pflegung für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden
Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten
Pflichtigen nach Verhältnis ihrer Verpflichtungen zu Natural-
leistungen umzulegen (& 6 1 ).
Zur Leistung des Quartiers sind also zunächst die Ge-
meinden verpflichtet. Sie können diese Last aber auf die Ge-
meindeangehörigen verteilen. Damit ist die Quartierleistungs-
pflicht zu einer persönlichen Last des Mieters geworden und ruht
63) Niendorff, Mietrecht S. 173.
64) Staudinger § 546 Anm. 1 S. 883.