nicht mehr auf der Mietsache. Deshalb wäre eine Nichtzahlung
des Mietzinses wegen Einquartierung, vielleicht aus dem Gesichts-
punkte des § 537, also wegen eines Mangels, wodurch der Be-
rechtigte am Genuß der Mietsache ganz oder teilweise gehindert
wird, oder eine fristlose Kündigung, weil dem Mieter der ver-
tragsmäßige Gebrauch der Wohnung entzogen werde ((542 BG.),
durchaus unzulässig. Die Einquartierung ist eine persönliche Last,
die sich aus dem Untertanenverhältnis des einzelnen zum Reich
ergibt, und kann deshalb nicht abgeschüttelt werden. Daraus
erklärt es sich auch, daß der Mieter für die Bestreitung dieser
Last sich nicht an den Vermieter halten, sondern nach § 7 des
Kriegsleistungsgesetzes nur von der Gemeinde Vergütung ver-
langen kann.
Es erhebt sich nun die Frage, ob man zu derselben Ent-
scheidung auch dann greifen soll, wenn dem Mieter die Wohnung
durch die Einquartierung feindlicher Soldaten entzogen wird.
Man muß das aber verneinen. Es handelt sich in diesem Falle
nicht mehr um eine aus dem Untertanenverhältnis sich ergebende
Einschränkung, die der Mieter tragen muß, vielmehr liegt darin
eine Nichtgewährung der Wiederentziehung des vertragsmäßigen
Gebrauchs. Der Mieter ist gemäß § 537 von der Entrichtung
des Mietzinses befreit oder er kann nach §* 542 II ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis lösen).
b) Der Mieter ist einberufen.
Ist der Mieter zum Kriegsdienst eingezogen, so bleibt der
Mietvertrag ebenfalls unberührt und kann nur mit der gesetz-
lichen oder vereinbarten Frist gekündigt werden. Bis dahin muß
der eingezogene Mieter den Zins zahlen: er wird nur durch einen
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchs-
rechts gehindert, und dadurch wird er nach § 552 BGB. nicht
befreit. Unanwendbar ist auch die Vorschrift des § 570 Be#.,
nach der Militärpersonen im Fall der Versetzung nach einem
anderen Ort das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist lösen können. Denn als Versetzung ist eine durch staatliche
Behörden verfügte Verlegung des Wohn= und Anmtssitzes nach
65) Mittelstein, Miete 3. Aufl. S. 281.