Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

nicht mehr auf der Mietsache. Deshalb wäre eine Nichtzahlung 
des Mietzinses wegen Einquartierung, vielleicht aus dem Gesichts- 
punkte des § 537, also wegen eines Mangels, wodurch der Be- 
rechtigte am Genuß der Mietsache ganz oder teilweise gehindert 
wird, oder eine fristlose Kündigung, weil dem Mieter der ver- 
tragsmäßige Gebrauch der Wohnung entzogen werde ((542 BG.), 
durchaus unzulässig. Die Einquartierung ist eine persönliche Last, 
die sich aus dem Untertanenverhältnis des einzelnen zum Reich 
ergibt, und kann deshalb nicht abgeschüttelt werden. Daraus 
erklärt es sich auch, daß der Mieter für die Bestreitung dieser 
Last sich nicht an den Vermieter halten, sondern nach § 7 des 
Kriegsleistungsgesetzes nur von der Gemeinde Vergütung ver- 
langen kann. 
Es erhebt sich nun die Frage, ob man zu derselben Ent- 
scheidung auch dann greifen soll, wenn dem Mieter die Wohnung 
durch die Einquartierung feindlicher Soldaten entzogen wird. 
Man muß das aber verneinen. Es handelt sich in diesem Falle 
nicht mehr um eine aus dem Untertanenverhältnis sich ergebende 
Einschränkung, die der Mieter tragen muß, vielmehr liegt darin 
eine Nichtgewährung der Wiederentziehung des vertragsmäßigen 
Gebrauchs. Der Mieter ist gemäß § 537 von der Entrichtung 
des Mietzinses befreit oder er kann nach §* 542 II ohne Ein- 
haltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis lösen). 
b) Der Mieter ist einberufen. 
Ist der Mieter zum Kriegsdienst eingezogen, so bleibt der 
Mietvertrag ebenfalls unberührt und kann nur mit der gesetz- 
lichen oder vereinbarten Frist gekündigt werden. Bis dahin muß 
der eingezogene Mieter den Zins zahlen: er wird nur durch einen 
in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des Gebrauchs- 
rechts gehindert, und dadurch wird er nach § 552 BGB. nicht 
befreit. Unanwendbar ist auch die Vorschrift des § 570 Be#., 
nach der Militärpersonen im Fall der Versetzung nach einem 
anderen Ort das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist lösen können. Denn als Versetzung ist eine durch staatliche 
Behörden verfügte Verlegung des Wohn= und Anmtssitzes nach 
65) Mittelstein, Miete 3. Aufl. S. 281.
	        
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