Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

— 39 — 
einem anderen Orte nur dann anzusehen, wenn ihre zeitliche 
Geltung nicht zu gering bemessen ist. Nach dem Urteil des Reichs- 
gerichts vom 22. Februar 1883565) ist als Mindestgrenze die Dauer 
von sechs Monaten anzunehmen. Ausdrücklich wird diese Dauer 
durch die Verordnung vom 23. Mai 1878, betr. die Umzugs- 
kosten des Soldatenstandes des preußischen Heeres (Armee- 
verordnungsblatt 12. Jahrg. S. 127), festgelegt: „Einer Ver- 
setzung wird gleichgeachtet ein Kommando zu einer auswärtigen 
Dienstfunktion, dessen längere als sechsmonatige Dauer von 
vornherein feststeht, bzw. ein gleiches Kommando, dessen Dauer 
von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dasselbe vor- 
aussichtlich länger als sechs Monate dauern wird."“ 
Wenn nun auch der Krieg schon über sechs Monate um 
unsere Grenzen tobt, so kann man doch bei einer Verlegung des 
Soldaten in den Schützengraben nicht von einer „Versetzung“ 
sprechen. Doch muß man diese als gegeben ansehen bei einem 
Offizier, der zum Kommandanten einer eroberten Festung ernannt 
wird. 
Erfüllt der eingezogene Mieter seine Zahlungsverbindlich- 
keiten nicht, so kann er trotzdem nicht zur Zahlung verurteilt und 
gepfändet werden. Denn nach § 2 des Notgesetzes, betr. den 
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte 
verhinderten Personen vom 4. August 1914, wird das Verfahren, 
das gegen Emgezogene in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an- 
hängig ist oder wird, unterbrochen. (Näheres hierüber im Ab- 
schnitt „Kriegsnotgesetze“.) 
c) Der Vermieter ist einberufen. 
Der Mietvertrag wird auch durch die Einberufung des Ver- 
mieters nicht berührt. Nur die Frage tritt hier an uns heran, 
an wen der Mietzins gezahlt werden soll. An sich ist allein der 
Vermieter zu dessen Einziehung berechtigt (6 535 Satz 2). Bei 
seiner Einberufung hat er demnach die Pflicht, einen Bevoll- 
mächtigten zu bestellen. Tut er das nicht, so wird man im 
Zweifel seine Ehefrau als dazu befugt ansehen dürfen, voraus- 
gesetzt, daß sie sich bisher schon um die Mietgeschäfte des Mannes 
66%) RG8 S. 74.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.