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einem anderen Orte nur dann anzusehen, wenn ihre zeitliche
Geltung nicht zu gering bemessen ist. Nach dem Urteil des Reichs-
gerichts vom 22. Februar 1883565) ist als Mindestgrenze die Dauer
von sechs Monaten anzunehmen. Ausdrücklich wird diese Dauer
durch die Verordnung vom 23. Mai 1878, betr. die Umzugs-
kosten des Soldatenstandes des preußischen Heeres (Armee-
verordnungsblatt 12. Jahrg. S. 127), festgelegt: „Einer Ver-
setzung wird gleichgeachtet ein Kommando zu einer auswärtigen
Dienstfunktion, dessen längere als sechsmonatige Dauer von
vornherein feststeht, bzw. ein gleiches Kommando, dessen Dauer
von vornherein unbestimmt ist, sobald feststeht, daß dasselbe vor-
aussichtlich länger als sechs Monate dauern wird."“
Wenn nun auch der Krieg schon über sechs Monate um
unsere Grenzen tobt, so kann man doch bei einer Verlegung des
Soldaten in den Schützengraben nicht von einer „Versetzung“
sprechen. Doch muß man diese als gegeben ansehen bei einem
Offizier, der zum Kommandanten einer eroberten Festung ernannt
wird.
Erfüllt der eingezogene Mieter seine Zahlungsverbindlich-
keiten nicht, so kann er trotzdem nicht zur Zahlung verurteilt und
gepfändet werden. Denn nach § 2 des Notgesetzes, betr. den
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte
verhinderten Personen vom 4. August 1914, wird das Verfahren,
das gegen Emgezogene in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an-
hängig ist oder wird, unterbrochen. (Näheres hierüber im Ab-
schnitt „Kriegsnotgesetze“.)
c) Der Vermieter ist einberufen.
Der Mietvertrag wird auch durch die Einberufung des Ver-
mieters nicht berührt. Nur die Frage tritt hier an uns heran,
an wen der Mietzins gezahlt werden soll. An sich ist allein der
Vermieter zu dessen Einziehung berechtigt (6 535 Satz 2). Bei
seiner Einberufung hat er demnach die Pflicht, einen Bevoll-
mächtigten zu bestellen. Tut er das nicht, so wird man im
Zweifel seine Ehefrau als dazu befugt ansehen dürfen, voraus-
gesetzt, daß sie sich bisher schon um die Mietgeschäfte des Mannes
66%) RG8 S. 74.