Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

gekümmert hat. Sonst ist auch sie nicht und damit also niemand 
zur Entgegennahme des Geldes berechtigt. Der Schuldner kann 
sich aber in diesem Falle, wo er seine Verbindlichkeit aus einem 
in der Person des Gläubigers liegenden Grunde zu erfüllen nicht 
imstande ist, damit helfen, daß er den Mietzins bei einer durch 
die Landesgesetze (Art. 144, 145 EG. BGB.) bestimmten Hinter— 
legungsstelle verwahrt 372 BGB.). 
d) Beide Parteien sind einberufen. 
Sind Mieter und Vermieter zum Heeresdienst einberufen, 
so bleibt der Mietvertrag gleichfalls unberührt. Der Vermieter 
hat einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Mietzinses 
zu bestellen, der Mieter muß den Zins weiter zahlen bis zum 
Ablauf der Mietzeit. 
3. Arbeitsvertrag. 
a) Dienstvertrag. 
Wir wenden uns nun dem weitaus wichtigsten Teile unserer 
Betrachtungen zu, dem Arbeitsrecht, und suchen zunächst die Ein- 
flüsse des Krieges auf den Dienstvertrag zu erforschen. 
Der grundlegende §611 BG#B. bestimmt: „Durch den Dienst- 
vertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der 
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der ver- 
einbarten Vergütung verpflichtet.“ Wie beim Mietvertrag werden 
wir auch hier die verschiedenen Möglichkeiten prüfen müssen. 
a) Keine der beiden Parteien ist eingezogen. 
Ist weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zum Kriegsdienst 
einberufen, so besteht der Dienstvertrag weiter fort. Er wird 
durch den Krieg an sich überhaupt nur dann berührt, wenn der 
Dienstverpflichtete eingezogen wird, nicht aber — im allgemeinen 
wenigstens — bei Einberufung des Dienstherrn. Im übrigen 
wirkt der Krieg nur mittelbar aus den Vertrag durch Beein- 
flussung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ein. Aber die 
Gefahr wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat der Geschäftsherr zu 
tragen, und er hat nicht das Recht, sie auf den Arbeitnehmer 
abzuwälzen. Insbesondere darf er nicht ohne Einwilligung des 
anderen Teiles das Gehalt kürzen, etwa in der Weise, daß er ihn
	        
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