gekümmert hat. Sonst ist auch sie nicht und damit also niemand
zur Entgegennahme des Geldes berechtigt. Der Schuldner kann
sich aber in diesem Falle, wo er seine Verbindlichkeit aus einem
in der Person des Gläubigers liegenden Grunde zu erfüllen nicht
imstande ist, damit helfen, daß er den Mietzins bei einer durch
die Landesgesetze (Art. 144, 145 EG. BGB.) bestimmten Hinter—
legungsstelle verwahrt 372 BGB.).
d) Beide Parteien sind einberufen.
Sind Mieter und Vermieter zum Heeresdienst einberufen,
so bleibt der Mietvertrag gleichfalls unberührt. Der Vermieter
hat einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Mietzinses
zu bestellen, der Mieter muß den Zins weiter zahlen bis zum
Ablauf der Mietzeit.
3. Arbeitsvertrag.
a) Dienstvertrag.
Wir wenden uns nun dem weitaus wichtigsten Teile unserer
Betrachtungen zu, dem Arbeitsrecht, und suchen zunächst die Ein-
flüsse des Krieges auf den Dienstvertrag zu erforschen.
Der grundlegende §611 BG#B. bestimmt: „Durch den Dienst-
vertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der ver-
einbarten Vergütung verpflichtet.“ Wie beim Mietvertrag werden
wir auch hier die verschiedenen Möglichkeiten prüfen müssen.
a) Keine der beiden Parteien ist eingezogen.
Ist weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zum Kriegsdienst
einberufen, so besteht der Dienstvertrag weiter fort. Er wird
durch den Krieg an sich überhaupt nur dann berührt, wenn der
Dienstverpflichtete eingezogen wird, nicht aber — im allgemeinen
wenigstens — bei Einberufung des Dienstherrn. Im übrigen
wirkt der Krieg nur mittelbar aus den Vertrag durch Beein-
flussung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ein. Aber die
Gefahr wirtschaftlicher Schwierigkeiten hat der Geschäftsherr zu
tragen, und er hat nicht das Recht, sie auf den Arbeitnehmer
abzuwälzen. Insbesondere darf er nicht ohne Einwilligung des
anderen Teiles das Gehalt kürzen, etwa in der Weise, daß er ihn