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Bedeutung, um ein wirtschaftliches Unglück gefährlichster Art.
Daß der Beklagte, der hiervon mit betroffen, einen Handlungs-
gehilfen, der für ihn zu entbehren ist, sofort entlassen kann, vermag
das Gericht nicht zu bezweifeln. Ein wichtiger Grund zur frist-
losen Kündigung ist gegeben.“
Ganz abgesehen davon, daß die fristlose Entlassung hier
durchaus nicht gerechtfertigt war, weil der Betrieb nur eingeschränkt
wurde, war es ein juristisches Unding, einen Angestellten, dem
mit bestimmter Frist gekündigt war, plötzlich fristlos zu entlaffen.
Die Beklagte war in diesem Falle ganz selbstverständlich verpflichtet,
das Gehalt bis Ende August zu zahlen.
Daß auch bei teilweiser Zahlungsunfähigkeit die sofortige
Entlassung nicht berechtigt ist, hat das KG. Breslaude) in seinem
Urteil vom 26. August 1914 ausgesprochen: „Wenn die Beklagte
behauptet, daß der größte Teil ihrer Außenstände infolge des
Krieges uneinziehbar geworden sei, so muß ihr erwidert werden,
daß nach der Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung
von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 die ordentlichen Gerichte
nur eine dreimonatige Zahlungsfrist bewilligen können und daher
Außenstände nicht ohne weiteres uneinziehbar geworden sind.“
In letzter Zeit hat noch eine andere Frage die Gemüter
lebhaft bewegt: Kann ein Angestellter bloß aus dem Grunde, weil
er die Staatsangehörigkeit eines mit uns im Krieg liegenden
Staates besitzt, fristlos entlassen werden? Die Mehrheit 35) scheint
es bis jetzt verneinen zu wollen, und zwar hauptsächlich mit der
Begründung, das Gesetz biete keine Bestimmung, aus der die
Zulässigkeit dieses Schrittes hergeleitet werden könne, und die
einzige Rettung, durch „wichtigen Grund“ zur Bejahung der Frage
zu kommen, sei nicht gegeben.
Dem kann durchaus nicht beigestimmt werden. Bei Kriegs-
beginn haben unsere Feinde ihre deutschen Angestellten fristlos,
ohne Gehalt entlassen und — mit den anderen Deutschen in
Sammellagern zusammengepfercht, bloß um ihrer Staatsangehörig-
keit willen.
Als ganz selbstverständlich hätte man erwarten können, daß
9#2) G.= u. KG. XX Nr. 1 S. 31.
93) Oertmann im „Recht“ 1914 S. 632 ff.; Lotmar, Ed. Meyerstein, Mantel
im G.= u. KG. XX Nr. 2.