Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Bedeutung, um ein wirtschaftliches Unglück gefährlichster Art. 
Daß der Beklagte, der hiervon mit betroffen, einen Handlungs- 
gehilfen, der für ihn zu entbehren ist, sofort entlassen kann, vermag 
das Gericht nicht zu bezweifeln. Ein wichtiger Grund zur frist- 
losen Kündigung ist gegeben.“ 
Ganz abgesehen davon, daß die fristlose Entlassung hier 
durchaus nicht gerechtfertigt war, weil der Betrieb nur eingeschränkt 
wurde, war es ein juristisches Unding, einen Angestellten, dem 
mit bestimmter Frist gekündigt war, plötzlich fristlos zu entlaffen. 
Die Beklagte war in diesem Falle ganz selbstverständlich verpflichtet, 
das Gehalt bis Ende August zu zahlen. 
Daß auch bei teilweiser Zahlungsunfähigkeit die sofortige 
Entlassung nicht berechtigt ist, hat das KG. Breslaude) in seinem 
Urteil vom 26. August 1914 ausgesprochen: „Wenn die Beklagte 
behauptet, daß der größte Teil ihrer Außenstände infolge des 
Krieges uneinziehbar geworden sei, so muß ihr erwidert werden, 
daß nach der Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung 
von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 die ordentlichen Gerichte 
nur eine dreimonatige Zahlungsfrist bewilligen können und daher 
Außenstände nicht ohne weiteres uneinziehbar geworden sind.“ 
In letzter Zeit hat noch eine andere Frage die Gemüter 
lebhaft bewegt: Kann ein Angestellter bloß aus dem Grunde, weil 
er die Staatsangehörigkeit eines mit uns im Krieg liegenden 
Staates besitzt, fristlos entlassen werden? Die Mehrheit 35) scheint 
es bis jetzt verneinen zu wollen, und zwar hauptsächlich mit der 
Begründung, das Gesetz biete keine Bestimmung, aus der die 
Zulässigkeit dieses Schrittes hergeleitet werden könne, und die 
einzige Rettung, durch „wichtigen Grund“ zur Bejahung der Frage 
zu kommen, sei nicht gegeben. 
Dem kann durchaus nicht beigestimmt werden. Bei Kriegs- 
beginn haben unsere Feinde ihre deutschen Angestellten fristlos, 
ohne Gehalt entlassen und — mit den anderen Deutschen in 
Sammellagern zusammengepfercht, bloß um ihrer Staatsangehörig- 
keit willen. 
Als ganz selbstverständlich hätte man erwarten können, daß 
9#2) G.= u. KG. XX Nr. 1 S. 31. 
93) Oertmann im „Recht“ 1914 S. 632 ff.; Lotmar, Ed. Meyerstein, Mantel 
im G.= u. KG. XX Nr. 2.
	        
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