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Schutz angedeihen, indem es verbietet, ihn zu verleumden (6 189
StrGB.). Kann da auch nur der leiseste Zweifel sich regen, daß
man auch dem höchsten und edelsten Gefühl, dem vaterländischen,
deutschvölkischen, dieselbe Stellung einräumen muß wie dem Gefühl
der Ehre und Treue und Liebe? Sicherlich nicht! Und deshalb
kommen wir zu dem Ergebnis, daß das vaterländische Ge-
fühl ein „wichtiger Grund“ ist, der zur sofortigen Ent-
lassung eines Angehörigen unserer Feinde berechtigt.
Neben die Dienstverpflichteten des BGB. und die Handlungs-
gehilfen stellen wir die der Gewerbeordnung Unterstehenden. Sie
zerfallen in mehrere Gruppen:
a) die Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker (5 133a
GO.),
b) die gewerblichen Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf weniger
als vier Wochen oder deren Kündigungsfrist nicht über 14 Tage
vereinbart ist (8 122 GO.),
e) die Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis auf mindestens 4 Wochen
abgeschlossen ist oder die eine längere als 14tägige Kündigungs-
frist haben (124a GO.),
d) die gewerblichen Lehrlinge (6 126 GO.).
Die unter a und c Genannten sind den Handlungsgehilfen
und den Dienstverpflichteten des BG#. gleich zu behandeln. Auch
sie können wegen wichtigen Grundes fristlos entlassen werden
(& 133b, 124a GO.). Nicht aber trifft dies für die unter b
Aufgezählten zu. Für sie kommen nur die Bestimmungen der
§F 123, 124 GO. in Betracht. Ihnen droht also nicht die Gefahr,
wegen wichtigen Grundes sofort gekündigt zu bekommen, vielmehr
haben sie bei Entlassung Anspruch auf die Fortzahlung des Lohnes
für die zweiwöchige Kündigungsfrist. Was endlich die Lehrlinge
angeht, so kann deren Lehrverhältnis während der ersten vier Wochen
durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Nach dieser Zeit
können auch sie nur noch entlassen werden, und zwar gemäß den
& 127b, 127a G0O., nicht aber wegen wichtigen Grundes.
8) Der Arbeitnehmer ist eingezogen.
Wesentlich anders gestaltet sich das Verhältnis zwischen ein-
berufenem Arbeitnehmer und nicht eingezogenem Arbeitgeber.
Durch den Dienstvertrag wird der Verpflichtete gehalten, die