Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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zugesagten Dienste zu leisten, und zwar im Zweifel in Person 
& 613 BG.). Das wird durch die Einberufung unmöglich 
gemacht, ohne daß eine der Vertragsparteien daran schuld hätte. 
Es fragt sich nun, welche Bedeutung dies für das Bestehen des 
Vertrages hat. In erster Linie ist die Dauer der Unmöglichkeit 
zu berücksichtigen. Ist diese keine erhebliche, so bleibt der Vertrag 
in Kraft und der Dienstverpflichtete behält den Anspruch auf die 
Vergütung. 
Als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne 
des § 616 BEB. gilt eine im Verhältnis zur ganzen Dauer der 
Dienstleistung geringe Verhinderung. Doch ist außerdem die 
Gesamtlage der Vertragsparteien, die Größe des Betriebs, der 
Umfang und die Art der durch das Wegbleiben des Dienst- 
verpflichteten entstandenen Störung in Rücksicht zu ziehen 2). Ein 
Unterschied muß auch zwischen höheren Angestellten und einfachen 
Arbeitern gemacht werden. Bei den ersten muß die Frist weiter 
ausgedehnt werden als bei den letzteren. 
Im BG. selbst finden wir keinen Anhaltspunkt für die zu- 
lässige Dauer der Verhinderung. Dagegen gibt uns das HGB. 
einen Fingerzeig. Es bestimmt im §& 72 Ziff. 3 als wichtigen 
Grund, der den Prinzipal zur sofortigen Entlassung des Handlungs- 
gehilfen berechtigt, eine die Zeit von acht Wochen übersteigende 
militärische Dienstleistung. Acht Wochen würden demnach als ver- 
hältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht die Endigung des Arbeits- 
vertrags zur Folge haben. Doch es war bereits bei Kriegsausbruch 
vorauszusehen, daß die Dauer von acht Wochen weit überschritten 
werden würde. Es lag also eine Unmöglichkeit der Leistung vor, 
deren Frist nicht genau abgegrenzt werden kann. Unter Berück- 
sichtigung der Größe des Betriebs und der durch die Einberufung 
entstandenen Störung sowie der Stellung des Eingezogenen müssen 
wir auch hier wieder den oben erwähnten Satz Kisch's anwenden: 
„Die Unmöglichkeit ist dann eine dauernde, wenn sich nicht aus 
allgemeinen Erfahrungssätzen oder aus den Umständen des Einzel- 
falls sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Hindernis 
entfallen wird, und zwar rechtzeitig genug, damit durch die nach- 
trägliche Leistung die Vertragszwecke noch erfüllt werden können ?5).“ 
94) Fischer-Henle, BG . § 616 Anm. 2. 
95) Unmöglichkeit S. 24. 
  
 
	        
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