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zugesagten Dienste zu leisten, und zwar im Zweifel in Person
& 613 BG.). Das wird durch die Einberufung unmöglich
gemacht, ohne daß eine der Vertragsparteien daran schuld hätte.
Es fragt sich nun, welche Bedeutung dies für das Bestehen des
Vertrages hat. In erster Linie ist die Dauer der Unmöglichkeit
zu berücksichtigen. Ist diese keine erhebliche, so bleibt der Vertrag
in Kraft und der Dienstverpflichtete behält den Anspruch auf die
Vergütung.
Als eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ im Sinne
des § 616 BEB. gilt eine im Verhältnis zur ganzen Dauer der
Dienstleistung geringe Verhinderung. Doch ist außerdem die
Gesamtlage der Vertragsparteien, die Größe des Betriebs, der
Umfang und die Art der durch das Wegbleiben des Dienst-
verpflichteten entstandenen Störung in Rücksicht zu ziehen 2). Ein
Unterschied muß auch zwischen höheren Angestellten und einfachen
Arbeitern gemacht werden. Bei den ersten muß die Frist weiter
ausgedehnt werden als bei den letzteren.
Im BG. selbst finden wir keinen Anhaltspunkt für die zu-
lässige Dauer der Verhinderung. Dagegen gibt uns das HGB.
einen Fingerzeig. Es bestimmt im §& 72 Ziff. 3 als wichtigen
Grund, der den Prinzipal zur sofortigen Entlassung des Handlungs-
gehilfen berechtigt, eine die Zeit von acht Wochen übersteigende
militärische Dienstleistung. Acht Wochen würden demnach als ver-
hältnismäßig nicht erhebliche Zeit nicht die Endigung des Arbeits-
vertrags zur Folge haben. Doch es war bereits bei Kriegsausbruch
vorauszusehen, daß die Dauer von acht Wochen weit überschritten
werden würde. Es lag also eine Unmöglichkeit der Leistung vor,
deren Frist nicht genau abgegrenzt werden kann. Unter Berück-
sichtigung der Größe des Betriebs und der durch die Einberufung
entstandenen Störung sowie der Stellung des Eingezogenen müssen
wir auch hier wieder den oben erwähnten Satz Kisch's anwenden:
„Die Unmöglichkeit ist dann eine dauernde, wenn sich nicht aus
allgemeinen Erfahrungssätzen oder aus den Umständen des Einzel-
falls sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, daß das Hindernis
entfallen wird, und zwar rechtzeitig genug, damit durch die nach-
trägliche Leistung die Vertragszwecke noch erfüllt werden können ?5).“
94) Fischer-Henle, BG . § 616 Anm. 2.
95) Unmöglichkeit S. 24.