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Beim Dienstvertrag geht die Absicht des Dienstherrn dahin, sich
dauernd und ohne erhebliche Unterbrechung in den Genuß der
Dienste des Verpflichteten zu setzen?). Stillschweigende Vor-
aussetzung ist also, daß der Verpflichtete dauernd imstande ist, die
vertraglichen Dienste zu leisten. Tritt eine Verhinderung ein und
ist sie dauernd oder verhältnismäßig lang, so kann dem Dienstherrn
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden.
Solange der Verpflichtete einberufen ist, ist es ihm vollkommen
unmöglich, seine Vertragspflichten zu erfüllen. Die Dauer des
Krieges, die ja meist gleichbedeutend ist mit der Dauer der Ver-
hinderung, ist unbestimmt, und noch ungewisser ist es, ob der
Dienstverpflichtete überhaupt oder in solchem körperlichen Zustande
zurückkehrt, daß er seine Dienste wieder aufnehmen kann. Kommt
er aber zurück, so ist er „weder verpflichtet noch auch berechtigt,
an Stelle des verlorenen Zeitquantums ein anderes von gleicher
Dauer am Ende der Vertragsdauer sozusagen anzuflicken.“)
Wir müssen demnach die Einberufung des Dienstverpflichteten zum
Heeresdienst als wichtigen Grund zur sofortigen Entlassung nach
§ 626 BG#B. ansehen. Daraus folgt dann weiter, daß der
Dienstherr zur Zahlung des Gehalts nur bis zum Tage der Ein-
berufung verpflichtet ist.
In dieser Hinsicht sind kraft Gesetzesbestimmung besser gestellt
die Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten. Für sie setzt § 66
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 fest:
„Ihre Stellen, ihr persönliches Einkommen aus denselben
und ihre Anciennität sowie alle sich daraus ergebenden An-
sprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum
Militärdienst bewahrt. Erhalten dieselben Offiziersbesoldung,
so kann ihnen der eine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung
angerechnet werden, diejenigen, welche einen eigenen Haus-
stand mit Frau und Kindern haben, beim Verlassen ihres
Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivil-
einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von
3600 M. jährlich übersteigen.
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf
90) ROHG. 8 S. 156.
7) Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 390.