Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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Beim Dienstvertrag geht die Absicht des Dienstherrn dahin, sich 
dauernd und ohne erhebliche Unterbrechung in den Genuß der 
Dienste des Verpflichteten zu setzen?). Stillschweigende Vor- 
aussetzung ist also, daß der Verpflichtete dauernd imstande ist, die 
vertraglichen Dienste zu leisten. Tritt eine Verhinderung ein und 
ist sie dauernd oder verhältnismäßig lang, so kann dem Dienstherrn 
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden. 
Solange der Verpflichtete einberufen ist, ist es ihm vollkommen 
unmöglich, seine Vertragspflichten zu erfüllen. Die Dauer des 
Krieges, die ja meist gleichbedeutend ist mit der Dauer der Ver- 
hinderung, ist unbestimmt, und noch ungewisser ist es, ob der 
Dienstverpflichtete überhaupt oder in solchem körperlichen Zustande 
zurückkehrt, daß er seine Dienste wieder aufnehmen kann. Kommt 
er aber zurück, so ist er „weder verpflichtet noch auch berechtigt, 
an Stelle des verlorenen Zeitquantums ein anderes von gleicher 
Dauer am Ende der Vertragsdauer sozusagen anzuflicken.“) 
Wir müssen demnach die Einberufung des Dienstverpflichteten zum 
Heeresdienst als wichtigen Grund zur sofortigen Entlassung nach 
§ 626 BG#B. ansehen. Daraus folgt dann weiter, daß der 
Dienstherr zur Zahlung des Gehalts nur bis zum Tage der Ein- 
berufung verpflichtet ist. 
In dieser Hinsicht sind kraft Gesetzesbestimmung besser gestellt 
die Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten. Für sie setzt § 66 
des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 fest: 
„Ihre Stellen, ihr persönliches Einkommen aus denselben 
und ihre Anciennität sowie alle sich daraus ergebenden An- 
sprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum 
Militärdienst bewahrt. Erhalten dieselben Offiziersbesoldung, 
so kann ihnen der eine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung 
angerechnet werden, diejenigen, welche einen eigenen Haus- 
stand mit Frau und Kindern haben, beim Verlassen ihres 
Wohnortes jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivil- 
einkommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 
3600 M. jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf 
90) ROHG. 8 S. 156. 
7) Oertmann, Bankarchiv 1914 S. 390.
	        
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