— 55 —
Wartegeld stehende Zivilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen
oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobil-
machung in den Kriegsdienst eintreten.
Obige Vergünstigungen kommen nach ausgesprochener Mobil-
machung auch denjenigen in ihren Zivilstellen abkömmlichen
Reichs= und Staatsbeamten zugute, die sich freiwillig in das
Heer aufnehmen lassen.“
Muß aber die fristlose Kündigung dem Angestellten gegenüber
erklärt werden? Das ist genau so erforderlich wie bei der ge-
wöhnlichen Kündigung. Die Kündigung ist eine einseitige empfangs-
bedürftige Willenserklärung und wird nach § 130 BG. erst wirksam
mit dem Augenblick des Zugehens. Nicht zugestimmt werden kann
der neuerdings vertretenen Ansicht'#e), es bedürfe keiner ausdrücklichen
Kündigung; denn die Einberufung wirke ohne weiteres für beide
Teile als fristlose Kündigung, der Dienstvertrag werde „infolge
eines besonderen, unabänderlichen Ereignisses kraft Gesetzes selbst
aufgehoben.“#?) Wird die Kündigung dem anderen Teil gegenüber
nicht erklärt, sei es mündlich, sei es durch Zustellung, so besteht
der Vertrag stillschweigend fort, und der Dienstverpflichtete kann
in diesem Falle bei seiner Rückkehr fordern, daß ihm der Geschäfts-
herr gestattet, seine Dienste wieder aufzunehmen. Diese Ansicht,
daß das Dienstverhältnis nicht durch die bloße Einberufung auf-
gelöst wird, hat auch praktische und rechtliche Folgen. Es bleiben,
worauf besonders Baumuoo) hinweist, die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuchs, die das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Vor-
aussetzung haben, in Kraft, ebenso das Wettbewerbsverbot des
§+ 60 HGB. und die Strafbestimmung des § 17 des Gesetzes über
den unlauteren Wettbewerb, die den Verrat von Geschäftsgeheimnissen
betrifft.
Wenn die Kündigung nicht mündlich geschehen ist, so wird
sie durch Brief erfolgen müssen. Ein gewöhnlicher Brief genügt
meist gerade bei dem unsicheren Aufenthaltsort der Soldaten nicht,
der Beweis, daß der Angestellte das Schreiben erhalten hat, wäre
sehr schwer zu führen 1:). Eingeschriebene Briefe aber befördert die
98) Tägl. Rundschau Nr. 215 Beil. S. 860.
99) Korsch, JW. 1914 S. 910.
100) Auflösung, im „Arbeitsrecht“ 1 3/4 S. 136.
101) Vgl. darüber Baum, Auflösung.