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daß dann das Dienstverhältnis fortzusetzen sei. Es habe sich eben
herausgestellt, daß die die fristlose Kündigung rechtfertigende Ver-
mutung, der Angestellte würde längere Zeit an der Dienstleistung
verhindert sein, falsch war. Handele es sich aber um einen Posten,
der auch nur kurze Zeit nicht frei bleiben könne, dann folle die
fristlose Kündigung als zu Recht bestehend gelten.
Dem kann nicht zugestimmt werden. Vor allem ist nicht
einzusehen, weshalb das eine Mal die Kündigung gelten solle, das
andere Mal nicht. Wir kommen vielmehr zu folgendem Ergebnis:
Kehrt der Angestellte schon nach kurzer Zeit zurück, so hat sich
allerdings die Vermutung der längeren Abwesenheit als falsch
herausgestellt. Nur auf sie aber konnte sich die fristlose Kündigung
stützen. Fällt die Vermutung weg, so fällt mit ihr das Recht
zur sofortigen Entlassung. Trotzdem bleibt aber die Tatsache
der einmal erfolgten Kündigung bestehen, nur wirkt diese jetzt
nicht mehr fristlos, sondern mit der gesetzlichen Frist. Für
diese kann dann auch der Angestellte Gehalt fordern. Natürlich
bleibt es den Parteien unbenommen, andere Abmachungen zu
treffen, insbesondere das Vertragsverhältnis ruhig fortzusetzen.
Wenn übrigens Hippe einen rechtlichen Unterschied zwischen
Stellungen machen will, die sofort wieder besetzt werden mühssen,
und solchen, die während des ganzen Krieges unbesetzt bleiben
können, so ist das durchaus zutreffend. Selbstverständlich kann
einem Geschäftsherrn nicht zugemutet werden, einem einberufenen
Angestellten seinen Posten, auf den sofort ein Ersatzmann gestellt
werden muß, bis zur Rückkehr freizuhalten. Schon die beiderseits
herrschende Ungewißheit, für den Geschäftsherrn die, ob der An-
gestellte denn auch zurückkehren und seinen Posten wieder ein-
nehmen werden könne, für den Ersatzmann die wirtschaftliche Un-
gewißheit, wie lange er an dieser Stelle gebraucht werde, fordert
eine durchgreifende Entscheidung. Und deshalb darf hier ohne
weiteres ein wichtiger, zur sofortigen Entlassung berechtigender
Grund in der Einberufung gesehen werden. Anders bei einer
minder wichtigen Stelle, die der Geschäftsherr während des
Krieges überhaupt nicht besetzt. Zwar kann man den Geschäfts-
herrn nicht zwingen, den Posten für den bisherigen Inhaber frei-
zuhalten, aber man muß von ihm fordern, daß er die gesetzliche
Kündigungsfrist einhält. Ist jedoch einmal fristlos gekündigt
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 5