Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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daß dann das Dienstverhältnis fortzusetzen sei. Es habe sich eben 
herausgestellt, daß die die fristlose Kündigung rechtfertigende Ver- 
mutung, der Angestellte würde längere Zeit an der Dienstleistung 
verhindert sein, falsch war. Handele es sich aber um einen Posten, 
der auch nur kurze Zeit nicht frei bleiben könne, dann folle die 
fristlose Kündigung als zu Recht bestehend gelten. 
Dem kann nicht zugestimmt werden. Vor allem ist nicht 
einzusehen, weshalb das eine Mal die Kündigung gelten solle, das 
andere Mal nicht. Wir kommen vielmehr zu folgendem Ergebnis: 
Kehrt der Angestellte schon nach kurzer Zeit zurück, so hat sich 
allerdings die Vermutung der längeren Abwesenheit als falsch 
herausgestellt. Nur auf sie aber konnte sich die fristlose Kündigung 
stützen. Fällt die Vermutung weg, so fällt mit ihr das Recht 
zur sofortigen Entlassung. Trotzdem bleibt aber die Tatsache 
der einmal erfolgten Kündigung bestehen, nur wirkt diese jetzt 
nicht mehr fristlos, sondern mit der gesetzlichen Frist. Für 
diese kann dann auch der Angestellte Gehalt fordern. Natürlich 
bleibt es den Parteien unbenommen, andere Abmachungen zu 
treffen, insbesondere das Vertragsverhältnis ruhig fortzusetzen. 
Wenn übrigens Hippe einen rechtlichen Unterschied zwischen 
Stellungen machen will, die sofort wieder besetzt werden mühssen, 
und solchen, die während des ganzen Krieges unbesetzt bleiben 
können, so ist das durchaus zutreffend. Selbstverständlich kann 
einem Geschäftsherrn nicht zugemutet werden, einem einberufenen 
Angestellten seinen Posten, auf den sofort ein Ersatzmann gestellt 
werden muß, bis zur Rückkehr freizuhalten. Schon die beiderseits 
herrschende Ungewißheit, für den Geschäftsherrn die, ob der An- 
gestellte denn auch zurückkehren und seinen Posten wieder ein- 
nehmen werden könne, für den Ersatzmann die wirtschaftliche Un- 
gewißheit, wie lange er an dieser Stelle gebraucht werde, fordert 
eine durchgreifende Entscheidung. Und deshalb darf hier ohne 
weiteres ein wichtiger, zur sofortigen Entlassung berechtigender 
Grund in der Einberufung gesehen werden. Anders bei einer 
minder wichtigen Stelle, die der Geschäftsherr während des 
Krieges überhaupt nicht besetzt. Zwar kann man den Geschäfts- 
herrn nicht zwingen, den Posten für den bisherigen Inhaber frei- 
zuhalten, aber man muß von ihm fordern, daß er die gesetzliche 
Kündigungsfrist einhält. Ist jedoch einmal fristlos gekündigt 
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges. 5
	        
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