Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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worden, so kommt beim vorzeitigen Zurückkehren des Einberufenen 
nicht mehr der Unterschied in der Bedeutung der Stelle in 
Betracht. Als Grundsatz ist vielmehr festzuhalten, daß die un— 
gerechtfertigte fristlose Kündigung stets als gesetzliche wirkt. 
Für die Handlungsgehilfen gilt im allgemeinen dasselbe wie 
für die dem Bürgerlichen Gesetzbuch unterstehenden Dienst- 
verpflichteten. Auch nach § 70 HGB. kann beim Vorliegen 
eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden. Als solchen 
gibt § 72 Ziff. 3 eine die Zeit von acht Wochen übersteigende 
militärische Dienstleistung an. Mit Rücksicht auf diese Bestimmung. 
dürfte eigentlich auch bei der Einberufung erst nach Ablauf von 
acht Wochen gekündigt werden ts). Doch da von Anfang an 
vorauszusehen war, daß der Krieg länger dauern würde, so 
konnte der Prinzipal schon bei der Einziehung von seinem Rechte 
Gebrauch machen's). Das wird auch allgemein anerkannt. 
Sehr bestritten ist dagegen die Anwendbarkeit des Abs. 2 
des § 72 HG.: 
„Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehilfe durch 
unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung 
seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch der in § 63 
bezeichnete Anspruch des Gehilfen nicht berührt.“ 
Dieser Anspruch aber besteht auf Gehalt und Unterhalt bis 
zur Dauer von sechs Wochen. 
Ist der Krieg als „unverschuldetes Unglück“ anzusehen? Das 
kann man sicherlich nicht behaupten, wenn man seine sittlichen 
und moralischen Wirkungen auf unser Volk bedenkt. Die be- 
geisterte Vaterlandsliebe, die unendlich vielen und großen, frei- 
willig gebrachten Opfer, die religiöse Erneuerung. Aber auch in 
politischer Beziehung darf man das nach dem bisherigen Verlauf 
der Dinge verneinen. So bliebe denn noch die wirtschaftliche 
Seite zu erörtern. Es kann nicht geleugnet werden, daß auf 
feindlicher wie auch auf unserer Seite durch die mittelbaren und 
unmittelbaren Einwirkungen des Krieges unersetzliche Werte ver- 
nichtet wurden und noch werden. So wäre es vielleicht mög- 
lich, in wirtschaftlicher Hinsicht — aber auch nicht allgemein! — 
105) Gesetz und Recht 1914 S. 572; Baum in G. u. KG. XIX Nr. 12 
S. 412. 
  
 
	        
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