Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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geführt sein durch einen nicht im Willen des Arbeiters liegenden 
Grundus), wozu ja die Einberufung zweifellos zu rechnen ist. 
Von viel geringerer Bedeutung ist in diesem Zusammenhange 
die Stellung des Lehrlings, da er meist noch nicht wehrpflichtig 
ist. Wäre das aber doch der Fall und würde er während der 
ersten vier Probewochen eingezogen, so könnte das Vertragsverhältnis 
beiderseits durch einfachen Rücktritt gelöst werden C 127b 1 GO.). 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrherr den Lehrling frist- 
los entlassen, wenn dieser zur Fortsetzung der Arbeit unfähig ist 
(& 127b II, 123 1 Ziff. 8 GO.). Aus demselben Grunde kann der 
Lehrling seinerseits fristlos kündigen gemäß §§ 124 I Ziff. 1, 127b III 
Ziff. 1 GO. « « 
7) Der Arbeitgeber ist einberufen. 
Ist der Arbeitnehmer militärfrei, während der Arbeitgeber 
eingezogen wird, so muß dieser in der Regel die vereinbarte oder 
gesetzliche Kündigungsfrist einhalten oder aber dem Arbeit- 
nehmer, wenn er ihn fristlos entläßt, den Lohn für die Kündigungs- 
frist bezahlen. Im allgemeinen wird gerade hier der einzelne 
Fall besonders beurteilt, die ganze Sachlage berücksichtigt werden 
müssen. Wenn der Arbeitgeber eingezogen wird, so braucht doch 
deshalb meist das Geschäft nicht geschlossen zu werden. Ein Ver- 
treter kann die Stelle des Geschäftsherrn ausfüllen, und für einen 
solchen zu sorgen, kann und muß dem Prinzipal zugemutet werden. 
Hier und da wird es ihm aber trotz redlichen Bemühungen nicht 
gelingen, einen vollwertigen Vertreter zu finden, oft wird auch die 
persönliche Leitung ganz unentbehrlich sein. Hier würde es 
dem Geschäftsherrn unmöglich werden, das Geschäft weiterzu- 
führen. Da er den die Unmöglichkeit herbeiführenden Umstand 
aber nicht schuldhaft veranlaßt hat, kommen die Grundsätze des 
5323 BGB. zur Anwendung, der Vertrag wird beiderseits auf- 
gehoben, der Angestellte kann nur bis zum Tage des Geschäfts- 
schlusses den Lohn fordern. 
) Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden eingezogen. 
Ruft der Kriegsdienst Arbeitgeber sowohl wie Arbeitnehmer 
von der Stätte ihrer Wirksamkeit weg, so können beide fristlos 
115) Stier-Somlo, GO. § 123 Anm. 10.
	        
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