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kündigen oder sie setzen stillschweigend das Vertragsverhältnis
fort.
s) Das Gesinde.
Was endlich die Dienstboten betrifft, so sind für sie nach
Art. 95 EG. BGB. die landesgesetzlichen Gesindeordnungen, z. B. die
preußische von 1810, mit ihren Kündigungsvorschriften maßgebend.
Wird aber der Dienstbote zum Heeresdienst einberufen, so ist das
als ein wichtiger Grund zur sofortigen Entlassung anzusehen. Nicht
zulässig ist dies jedoch bei der Einziehung des Dienstherrn; denn
auch ohne ihn wird — abgesehen vom Junggesellen, bei dem die
fristlose Kündigung aus dem Gesichtspunkt der unvberschuldeten
Unmöglichkeit gerechtfertigt ist — der Haushalt weitergeführt.
Ebenso auch dann nicht, wenn der Haushalt eingeschränkt werden
muß. § 626 BGB. greift hier nur ein, wenn der Krieg und seine
Folgen auf die besonderen Verhältnisse des Dienstherrn so schlimm
eingwirkt habenue), daß ihm nach Treu und Glauben die Fort-
setzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden
kann. Entläßt er ohne diese Voraussetzungen den Dienstboten, so
kommt er in Annahmeverzug (§ 615, 293 BGB.).
5) Freiwillige Stellung.
Bei unseren Betrachtungen tritt uns Antwort heischend noch
eine ganz neue Frage entgegen: die der freiwilligen Stellung.
Daß sie von erheblicher Bedeutung bei den etwa zwei Millionen
freiwilligen Meldungen ist, kann nicht bezweifelt werden; denn
dem, der diesen Schritt tut, wird es in den meisten Fällen
unmöglich werden, seinen Vertragspflichten nachzukommen. So
gipfelt denn die Untersuchung in der Frage, ob die durch den
freiwilligen Eintritt ins Heer herbeigeführte Unmöglichkeit ver-
schuldet ist oder nicht.
Eine allgemeine Antwort läßt sich nicht geben. Bei der
Beurteilung muß besondere Rücksicht auf den einzelnen Krieg.
genommen werden.
Als wir vor einer Reihe von Jahren den Herero= und
Hottentottenaufstand in Deutsch-Südwestafrika niederwerfen mußten,
zog es manchen hinaus in den unbekannten Erdteil aus Liebe
116) Ebenso Schneider, DJZ. 1914 S. 1035.