Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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zum Vaterland, aus der Lust am Kriegshandwerk, aus Taten- 
und Abenteurerdrang. War auch die Unterdrückung dieses Auf- 
standes in den verschiedensten Beziehungen für uns von größter 
Wichtigkeit, so handelte es sich doch — nur um einen Kolonial-= 
krieg. Verhältnismäßig wenige Tausende Soldaten reichten aus, 
um das Land unter unserer Oberherrschaft festzuhalten, um Ruhe 
und Ordnung wieder einzuführen. Stellte sich in diesem Kriege 
jemand freiwillig, ganz gleichgültig, aus welchen Gründen, und 
wurde es ihm dadurch unmöglich, seine vertraglichen Pflichten zu 
erfüllen, so hatte er die Unmöglichkeit verschuldet und konnte 
schadensersatzpflichtig gemacht werden. 
Anders jetzt. Der Weltkrieg, der unsere Grenzen umtobt, 
ist der seit Jahrhunderten schwerste, den unser Volk durchzufechten 
hat. Wir mit unseren Verbündeten stehen der ganzen Welt gegen- 
über. Durch Blut und Eisen wird jetzt um Sein oder Nichtsein 
entschieden. Der gesicherte Fortbestand, die Herrscherstellung unseres 
Reiches ist der Siegespreis. Da muß auch die Frage, die uns 
jetzt beschäftigt, eine andere Wertung erfahren. Es mag ganz 
vereinzelte Fälle geben, wo jemand sich freiwillig meldet, um sich 
lästigen Vertragspflichten zu entziehen. Bei den weitaus meisten 
aber wird Vaterlandsliebe, das heilige Bestreben, dem Vaterlande 
aus schwerer Not zu helfen, die Triebfeder sein. Und der frei- 
willig in den Heeresdienst Eintretende wird in einen Widerstreit 
der Pflichten kommen, der Pflicht, dem Vaterlande zu dienen, 
und der, ein privates Vertragsverhältnis zu erfüllen. Da kann 
die Entscheidung im allgemeinen nicht mehr zweifelhaft sein. Dem 
Vaterlande seine Kraft zu weihen, ist die höchste Pflicht des Staats- 
bürgers. Unendlich hoch steht sie über der Vertragspflicht, dem 
Geschäftsherrn täglich viele Bogen Papier mit Zahlen zu beschreiben. 
Und es ist ganz klar, daß hier die höhere Pflicht der privaten 
vorgehtun). Die durch freiwillige Stellung herbeigeführte Unmöglich- 
keit, den privaten Vertragspflichten nachzukommen, ist unverschuldet 
und befreit den Betreffenden von jeder Schadensersatzpflicht. 
Im allgemeinen! Es wird natürlich auch hier Fälle geben, 
wo der freiwillige Eintritt so viel Schaden verursacht, daß es als 
weniger vaterländisch gedacht erscheinen muß, sich freiwillig zu 
  
117) Dieselbe Ansicht bei Heimann-Tauber, Kaufmännische Rechtsfragen S. 9.
	        
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