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melden, als dazubleiben. Konnte der Besitzer einer großen
Fabrik, die trotz dem Kriege viele Aufträge und genügend Roh—
stoffe hatte und viele nicht eingezogene Arbeiter beschäftigte, keinen
Vertreter finden und schloß er deshalb den Betrieb, um sich
freiwillig zu melden, so ist der Schaden, den er dem Vaterlande
durch die Vergrößerung der wirtschaftlichen Not der Arbeiter zu-
fügte, größer als sein persönliches Opfer, und man könnte hier
sehr wohl daran denken, den Geschäftsherrn schadensersatzpflichtig
zu machen, jedenfalls aber dazu zu zwingen, den entlassenen
Leuten das Gehalt für die gesetzliche Kündigungspflicht noch zu
zahlen. Ahnlich läge der Fall, wenn einen Fabrikanten, der
Heereslieferungen auszuführen hat, der größte Teil seiner Arbeiter
verließe und sich freiwillig meldete, so daß die Lieferungen nur
mit Verspätung fertiggestellt und der Fabrikant deshalb eine
hohe Vertragsstrafe zahlen müßte. Mit Rücksicht auf die große
Bedeutung der rechtzeitigen Lieferung des Heeresbedarfs würde
man hier die durch ihre freiwillige Meldung herbeigeführte Un-
möglichkeit als schuldhaft bezeichnen und die Arbeiter zum Schadens-
ersatze verpflichten müssen.
b) Werkvertrag.
Der Werkvertrag ist einerseits nahe verwandt dem Dienst-
vertrag, andrerseits aber auch dem Kauf. Zunächst sei das Ver-
hältnis zwischen Besteller und Unternehmer geprüft. Das Er-
gebnis dieses Vertragsverhältnisses soll das gegen Entgelt her-
gestellte Werk sein. Von diesem ordentlichen Endigungsgrunde
der Erfüllung weg richtet sich unser Blick auf die außerordentlichen
Endigungsgründe: zeigt sich doch in ihnen allein die Einwirkung
des Krieges.
Die wichtigste Bestimmung in dieser Hinsicht enthält 8649 B#B.:
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit
den Vertrag kündigen.“ Dieses gesetzliche Recht zur fristlosen
Kündigung, das scheinbar allen Grundsätzen von Treu und Glauben
widerspricht, beruht, wie die Motive II S. 302 ff. sagen, „auf
der gesetzgeberischen Erwägung, daß der Unternehmer an sich kein
Recht auf die im Interesse des Bestellers liegende Ausführung
selbst habe und auch den Rücksichten auf etwaige Veränderungen
der Verhältnisse in der Person des Bestellers Rechnung getragen