Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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melden, als dazubleiben. Konnte der Besitzer einer großen 
Fabrik, die trotz dem Kriege viele Aufträge und genügend Roh— 
stoffe hatte und viele nicht eingezogene Arbeiter beschäftigte, keinen 
Vertreter finden und schloß er deshalb den Betrieb, um sich 
freiwillig zu melden, so ist der Schaden, den er dem Vaterlande 
durch die Vergrößerung der wirtschaftlichen Not der Arbeiter zu- 
fügte, größer als sein persönliches Opfer, und man könnte hier 
sehr wohl daran denken, den Geschäftsherrn schadensersatzpflichtig 
zu machen, jedenfalls aber dazu zu zwingen, den entlassenen 
Leuten das Gehalt für die gesetzliche Kündigungspflicht noch zu 
zahlen. Ahnlich läge der Fall, wenn einen Fabrikanten, der 
Heereslieferungen auszuführen hat, der größte Teil seiner Arbeiter 
verließe und sich freiwillig meldete, so daß die Lieferungen nur 
mit Verspätung fertiggestellt und der Fabrikant deshalb eine 
hohe Vertragsstrafe zahlen müßte. Mit Rücksicht auf die große 
Bedeutung der rechtzeitigen Lieferung des Heeresbedarfs würde 
man hier die durch ihre freiwillige Meldung herbeigeführte Un- 
möglichkeit als schuldhaft bezeichnen und die Arbeiter zum Schadens- 
ersatze verpflichten müssen. 
b) Werkvertrag. 
Der Werkvertrag ist einerseits nahe verwandt dem Dienst- 
vertrag, andrerseits aber auch dem Kauf. Zunächst sei das Ver- 
hältnis zwischen Besteller und Unternehmer geprüft. Das Er- 
gebnis dieses Vertragsverhältnisses soll das gegen Entgelt her- 
gestellte Werk sein. Von diesem ordentlichen Endigungsgrunde 
der Erfüllung weg richtet sich unser Blick auf die außerordentlichen 
Endigungsgründe: zeigt sich doch in ihnen allein die Einwirkung 
des Krieges. 
Die wichtigste Bestimmung in dieser Hinsicht enthält 8649 B#B.: 
„Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit 
den Vertrag kündigen.“ Dieses gesetzliche Recht zur fristlosen 
Kündigung, das scheinbar allen Grundsätzen von Treu und Glauben 
widerspricht, beruht, wie die Motive II S. 302 ff. sagen, „auf 
der gesetzgeberischen Erwägung, daß der Unternehmer an sich kein 
Recht auf die im Interesse des Bestellers liegende Ausführung 
selbst habe und auch den Rücksichten auf etwaige Veränderungen 
der Verhältnisse in der Person des Bestellers Rechnung getragen
	        
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