Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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des Geschäfts zu beurteilen. Von einem kleinen Handwerker 
wird man nicht verlangen können, daß er einen neuen Gehilfen 
einstellt, um das Werk zu vollenden, das Gegenteil aber ist bei 
einer Fabrik oder einem anderen großen Unternehmen der Fall. 
Immer aber ist daran festzuhalten: „Die Erfüllung des Werk- 
vertrags kann nicht einfach mit der Begründung verweigert werden, 
daß man bei ihr „Geld zusetzen“ würde.“/12) 
Wird nun das Werk ganz oder teilweise nicht rechtzeitig 
fertiggestellt, so hat der Besteller gegenüber dem Unternehmer 
einen Anspruch auf Lieferung und die Einrede des nichterfüllten 
Vertrags gegen den Anspruch des Gegners (§ 320 ff.). Ferner 
kann er ihm eine Nachfrist setzen E 634 1), damit er das Werk 
fertigstelle; mit Rücksicht auf die ganze Lage darf diese Frist 
aber nicht zu kurz bemessen werden. Nach deren fruchtlosem 
Ablauf kann dann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Einer 
Nachfriststellung bedarf es jedoch nicht, wenn die Vollendung des 
Werkes objektiv unmöglich ist — die erforderlichen Rohstoffe sind 
sämtlich von der Heeresverwaltung beschlagnahmt worden — oder 
der Unternehmer die Herstellung verweigert und endlich, wenn 
ein besonderes Interesse des Bestellers vorliegt — das Gemälde 
sollte ein Geburtstagsgeschenk werden — 6# 634 1I). 
Bei Geltendmachung dieser Rechte kommt es nicht darauf an, 
ob ein Verschulden des Unternehmers vorliegt oder ob er im 
Verzug ist. Es begründen auch Ereignisse, die eine rechtzeitige 
Herstellung unmöglich machen — Vernichtung der Fabrik durch 
feindliche Banden —, keine Ausnahme. Nur die Kriegsklausel 
vermag ihn jetzt zu schützen. 
Wie beim Kauf, so muß auch beim Werkvertrag der Be- 
steller das vertragsmäßig fertiggestellte Werk abnehmen, selbst 
wenn er einberufen wird. „Abnahme“ bedeutetun) aber hier 
nicht die bloße tatsächliche Ubernahme der Sache wie beim Kauf, 
sondern sie erfordert vielmehr, wie aus den Worten „Abnahme 
des vertragsmäßig hergestellten Werkes“ hervorgeht, daß der Be- 
steller bei und nach der Hinnahme ausdrücklich oder stillschweigend 
120) Glaser, a. a. O. S. 23. 
121) Sehr bestritten, vgl. dazu Staudinger, § 640 Anm. 2; Oertmann, 
§ 640 Anm. 2.
	        
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