Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

zu erkennen gibt, daß er die Leistung als eine in der Hauptsache 
dem Vertrag entsprechende Erfüllung anerkenne 12.. 
Bis zu diesem Augenblick der Abnahme trägt der Unter- 
nehmer die Gefahr, und der Besteller wird von der Entrichtung 
seiner Vergütung befreit, wenn das Werk — auch ohne Ver- 
schulden des Unternehmers — untergeht. Für den zufälligen 
Untergang und die zufällige Verschlechterung des vom Besteller 
gelieferten Stoffes ist er aber nicht verantwortlich. Diese Gefahr 
bleibt vielmehr auf dem Besteller lasten 123). 
Bei der Versendung des Werkes auf Verlangen des Be- 
stellers findet die entsprechende Bestimmung beim Kauf (s. oben) 
Anwendung. Ist jedoch vor der Abnahme das Werk infolge einer 
vom Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung unter- 
gegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne daß 
den Unternehmer eine Schuld trifft — der Besteller fordert trotz 
der Verkehrsstockung die Absendung des Werkes —, so kann dieser 
eine der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung und Ersatz 
der Auslagen verlangen. 
c) Werklieferungsvertrag. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das Werk aus einem Stoffe 
herzustellen, den er sich erst verschaffen muß, so gilt als Grund- 
satz:e Er muß dem Besteller die herzustellende Sache übergeben 
und das Eigentum daran verschaffen. Im übrigen ist zu unter- 
scheiden, ob der Gegenstand des Werklieferungsvertrags eine ver- 
tretbare oder eine nicht vertretbare Sache bilde. Im ersteren 
Falle finden die Bestimmungen über den Kauf, im letzteren teils 
die über den Kauf, teils die über den Werkvertrag Anwendung 
651 BG.). 
4. Gesellschaftsvertrag. 
Beim Gesellschaftsvertrag müssen wir die Einwirkungen des 
Krieges auf die Gesellschaft als solche und auf die einzelnen Ge- 
sellschafter unterscheiden. 
Die Gesellschafter verpflichten sich durch den Gesellschafts- 
vertrag, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes, sei dieser 
122) RGRrKomm. 8§ 640 Anm. 2; RGB. 57 S. 338. 
123) RGRKomm. § 640 Anm. 4.
	        
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