Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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wenn sie diese Lösung vermeiden wollten, die bestehenden Ver- 
tragsbedingungen nicht zu verschärfen, sondern Milderungen ein- 
treten zu lassen in bezug auf die Zahlung und die Lieferung 
der noch „in Nota befindlichen Aufträge“. Was nun, wenn ein 
Kartellmitglied zu diesen Milderungen bereit ist, das Kartell aber 
an seinen früheren Bestimmungen festhält? Hier dürfte es keinem 
Zweifel unterliegen, daß in der Handlungsweise des Kartells ein 
grober Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken ist. Der 
wirtschaftlich starke Verband sucht den unter der Not der Zeit 
schwer leidenden kleinen Abnehmer auszubeuten. Das macht die 
verschärfende Bestimmung nichtig, ja es kann sogar die Nichtigkeit 
des ganzen Kartellvertrages herbeiführen, wenn nicht anzunehmen 
ist, daß das Kartell auch unter Preisgabe der verschärfenden Be- 
stimmungen seine Verträge abschließen würde ( 139 BGB.). 
C. Die Kriegsnotgesetze. 
(Soweit sie für vorstehende Erörterungen von Bedeutung sind.) 
1. Mietvertrag. 
Wie oben erwähnt, hat der Krieg auf den Mietvertrag im 
allgemeinen keinen Einfluß. Die Pflichten der Vertragsparteien 
sind dieselben wie im Frieden. Leistet der eine Teil nicht, so 
kann der andere gerichtliche Hilfe gegen ihn in Anspruch nehmen. 
Doch hier greifen die Kriegsnotgesetze ein. Nach dem Gesetz, betr. 
den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte 
behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Rel. S. 328) wird 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den staatlichen Gerichten 
anhängig sind oder anhängig werden, das Verfahren unterbrochen, 
wenn eine Partei zu den mobilen oder gegen den Feind ver- 
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung 
einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehört, 
dienstlich aus Anlaß der Kriegführung sich im Ausland aufhält 
oder endlich als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt 
des Feindes befindet. Ist die Partei durch einen Prozeßbevoll- 
mächtigten vertreten, so wird das Verfahren nur auf dessen Antrag 
unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ohne Rücksicht darauf ein, 
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges.
	        
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