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wenn sie diese Lösung vermeiden wollten, die bestehenden Ver-
tragsbedingungen nicht zu verschärfen, sondern Milderungen ein-
treten zu lassen in bezug auf die Zahlung und die Lieferung
der noch „in Nota befindlichen Aufträge“. Was nun, wenn ein
Kartellmitglied zu diesen Milderungen bereit ist, das Kartell aber
an seinen früheren Bestimmungen festhält? Hier dürfte es keinem
Zweifel unterliegen, daß in der Handlungsweise des Kartells ein
grober Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken ist. Der
wirtschaftlich starke Verband sucht den unter der Not der Zeit
schwer leidenden kleinen Abnehmer auszubeuten. Das macht die
verschärfende Bestimmung nichtig, ja es kann sogar die Nichtigkeit
des ganzen Kartellvertrages herbeiführen, wenn nicht anzunehmen
ist, daß das Kartell auch unter Preisgabe der verschärfenden Be-
stimmungen seine Verträge abschließen würde ( 139 BGB.).
C. Die Kriegsnotgesetze.
(Soweit sie für vorstehende Erörterungen von Bedeutung sind.)
1. Mietvertrag.
Wie oben erwähnt, hat der Krieg auf den Mietvertrag im
allgemeinen keinen Einfluß. Die Pflichten der Vertragsparteien
sind dieselben wie im Frieden. Leistet der eine Teil nicht, so
kann der andere gerichtliche Hilfe gegen ihn in Anspruch nehmen.
Doch hier greifen die Kriegsnotgesetze ein. Nach dem Gesetz, betr.
den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte
behinderten Personen, vom 4. August 1914 (Rel. S. 328) wird
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei den staatlichen Gerichten
anhängig sind oder anhängig werden, das Verfahren unterbrochen,
wenn eine Partei zu den mobilen oder gegen den Feind ver-
wendeten Teilen der Land= oder Seemacht oder zu der Besatzung
einer armierten oder in der Armierung begriffenen Festung gehört,
dienstlich aus Anlaß der Kriegführung sich im Ausland aufhält
oder endlich als Kriegsgefangener oder Geisel sich in der Gewalt
des Feindes befindet. Ist die Partei durch einen Prozeßbevoll-
mächtigten vertreten, so wird das Verfahren nur auf dessen Antrag
unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ohne Rücksicht darauf ein,
Schmeißer, Der Einfluß des Krieges.