A. Art. 23h des Haager Abkommens
über die Gesetze und Gebräuche des Lanudkriegs
und das englische Recht.
„Es war in einem kleinen Neste vor Namur, da fragte mich
einmal mein General, über welche Fächer ich eigentlich läse. Ich
antwortete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Kirchenrecht, Völker-
recht. Da lachte er und meinte: „Nun, über Völkerrecht können.
Sie ja jetzt famose Studien machen.“ — — — Aiur lachten und
scherzten noch weiter, aber bei dem Ganzen wurde mir doch auf
einmal klar, daß es tatsächlich nicht mehr ganz einfach ist, ferner-
hin den Studenten Völker-„Recht“ mit ernstem Gesichte vorzu-
tragen.“ So schreibt der Marburger Rechtslehrer Prof. Bredt in
einem Feldpostbrief.) als Verwundeter aus einem Berliner Laza-
rett: „Die ganzen völkerrechtlichen Abmachungen haben sich auf
seiten unserer Gegner nur als Papier erwiesen und obendrein
recht brüchiges.“ Das hat sich auch darin gezeigt, wie diese das
Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs
vom 18. Oktober 1906 behandelt haben.
Ausdrücklich untersagt dessen Art. 23h die Aufhebung oder
zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von
Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klag-
barkeit. Auch England hat dieses Abkommen unterzeichnet und
hat sich doch nicht gescheut, durch seinen leitenden Staatsmann
Sir Edward Grey erklären zu lassen, „daß dadurch das englische
Recht in keiner Weise berührt werde". Die Bestimmungen des
englischen Rechtes aber lassen sich kurz dahin zusammenfassen?):
Die während des Krieges zwischen Angehörigen der krieg-
führenden Mächte abgeschlossenen Verträge sind nichtig. Auf
Grund derselben kann auch nach Friedensschluß kein Anspruch
mehr geltend gemacht werden.
1) Abgedruckt in der DJZ. 1914 S. 1367 f.
2) Vgl. Wassermann, JW. 1914 S. 807.