Full text: Der Einfluß des Krieges auf die Hauptverträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

A. Art. 23h des Haager Abkommens 
über die Gesetze und Gebräuche des Lanudkriegs 
und das englische Recht. 
„Es war in einem kleinen Neste vor Namur, da fragte mich 
einmal mein General, über welche Fächer ich eigentlich läse. Ich 
antwortete: Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Kirchenrecht, Völker- 
recht. Da lachte er und meinte: „Nun, über Völkerrecht können. 
Sie ja jetzt famose Studien machen.“ — — — Aiur lachten und 
scherzten noch weiter, aber bei dem Ganzen wurde mir doch auf 
einmal klar, daß es tatsächlich nicht mehr ganz einfach ist, ferner- 
hin den Studenten Völker-„Recht“ mit ernstem Gesichte vorzu- 
tragen.“ So schreibt der Marburger Rechtslehrer Prof. Bredt in 
einem Feldpostbrief.) als Verwundeter aus einem Berliner Laza- 
rett: „Die ganzen völkerrechtlichen Abmachungen haben sich auf 
seiten unserer Gegner nur als Papier erwiesen und obendrein 
recht brüchiges.“ Das hat sich auch darin gezeigt, wie diese das 
Haager Abkommen über die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs 
vom 18. Oktober 1906 behandelt haben. 
Ausdrücklich untersagt dessen Art. 23h die Aufhebung oder 
zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von 
Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klag- 
barkeit. Auch England hat dieses Abkommen unterzeichnet und 
hat sich doch nicht gescheut, durch seinen leitenden Staatsmann 
Sir Edward Grey erklären zu lassen, „daß dadurch das englische 
Recht in keiner Weise berührt werde". Die Bestimmungen des 
englischen Rechtes aber lassen sich kurz dahin zusammenfassen?): 
Die während des Krieges zwischen Angehörigen der krieg- 
führenden Mächte abgeschlossenen Verträge sind nichtig. Auf 
Grund derselben kann auch nach Friedensschluß kein Anspruch 
mehr geltend gemacht werden. 
1) Abgedruckt in der DJZ. 1914 S. 1367 f. 
2) Vgl. Wassermann, JW. 1914 S. 807.
	        
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