— 694 —
möglichst den bei der Eichung vorgeschriebenen Freibord behält (vgl. Ausführungsbestimmung zu 8 3
unter 6, Abs. 3).
44.
Als Eichraum gilt der Raum, welcher
von der durch die Leerlinie gehenden Ebene (Leerebene),
von der oberen Eichebene und
von den zwischen diesen beiden Ebenen liegenden Außenseiten der Schiffswandung
begrenzt wird.
l 5.
Behufs Feststellung seiner Größe wird der Eichraum in halber Höhe zwischen der Leerebene
und der oberen Eichebene mittels einer wagerechten Ebene (die mittlere Einsenkungsebene) in zwei
Eichschichten geteilt.
6.
Der Raumgehalt des Eichraums und einer jeden von beiden Eichschichten wird nach näherer
Vorschrift der Ausführungsbestimmungen in Kubikmetern ermittelt.
87.
Das Gewicht einer Ladung beträgt soviel Tonnen (zu 1000 kg), als der damit zur Ein—
tauchung gebrachte Eichraum Kubikmeter enthält.
88.
Für das geeichte Schiff wird ein Eichschein ausgefertigt, welcher für jede zur Leerebene parallele
Eintauchung des Schiffskörpers nach je 2 cm des Tiefganges von der Leerebene bis zur oberen Eich-
ebene das Ladungsgewicht in Tonnen (zu 1000 kg) angibt. Der Eichschein muß ferner enthalten die
Tragfähigkeit bis zur oberen Eichebene derart auf ganze Tonnen abgerundet, daß angefangene Tonnen
für voll gerechnet werden.
Vor Ausfertigung des Eichscheins ist neben dem höchsten Punkte jedes Tiefgangsanzeigers
das Eichzeichen anzubringen; außerdem ist das Schiff an denjenigen Stellen, an denen sich die durch
Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vorgeschriebene Bezeichnung (§ 6 a. a. O.)
befindet, in gleicher Ausführung der Buchstaben und Ziffern mit einer Inschrift zu versehen, welche
die nach Abs. 1 auf ganze Tonnen abgerundete Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene, die Nummer
unter der das Schiff in das Eichverzeichnis eingetragen ist, sowie das Eichzeichen angibt. "
Das Eichzeichen enthält den Anfangsbuchstaben des Stromes, zu dessen Flußgebiete die Eich-
behörde gehört und des Heimatsstaats der Eichbehörde, sowie den Anfangs= und Endbuchstaben des
Ortes, an dem die Eichbehörde ihren Sitz hat.
89.
Eichprüfung.
Geeichte Schiffe werden auf Antrag einer Eichprüfung unterzogen, um festzustellen, ob ihr
Zustand noch den Angaben des Eichscheins entspricht.
Eine Eichprüfung muß erfolgen:
1. spätestens drei Monate nach Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Aus-
besserung des Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Beseitigung der
Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen;
2. ohne daß das Schiff Veränderungen erlitten hat, bei Schiffen, die zumeist aus Holz er-
baut sind, spätestens fünf Jahre, bei Schiffen, die zumeist aus Eisen oder Stahl erbaut
sind (auch bei eisernen Schiffen mit hölzernem Boden), spätestens zehn Jahre nach der
Ausfertigung des Eichscheins.
Zur Stellung des Antrags auf Eichprüfung ist außer dem Schiffseigentümer oder Schiffer
auch die Schiffahrtspolizeibehörde befugt, wenn sie Veränderungen der unter Ziffer 1 erwähnten Art
festgestellt hat. Zum Zwecke einer von der Schiffahrtspolizei beantragten Eichprüfung soll die Ent-
löschung beladener Fahrzeuge während der Reise nicht verlangt werden.
Unterbleibt die Eichprüfung in diesen Fällen, so wird die geschehene Eichung ungültig.