Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

58  Ueber  Eidesleistung  der  Gemeinden.

Die  zur  Eidesleistung  ausersehenen  Individuen
können  hiebei  nur  als  Stellvertreter  der  Gemeinde
betrachtet  werden,  denn,  obschon  sie,  wie  es  der
Zweck  des  Eides  erfordert,  auf  den  Grund  eigener
  Wissenschaft  zu  schwören  haben,  so  schwören
sie  doch  nicht  im  eigenen,  sondern  nur  im  Namen
der  Gemeinde,  weil  es  sich  nicht  von  ihrem  Privatinteresse,
  sondern  von  dem  Interesse  der  Gemeinde
  handelt,  mit  welchem  jenes  oft  gar  nicht,
gewöhnlich  aber  nur  indirect  in  Berührung  zu
stehen  pflegt  und  nicht  geradezu  identisch  seyn  muß.

Eben  deßhalb  aber,  weil  die  Eidesleistung  nur
im  Namen  der  Gemeinde  geschieht,  mithin  eine
Handlung  ist,  die  nothwendig  einen  aus  dem  Beschlusse
  der  Gemeinde  hervorgegangenen  Auftrag
voraussetzt,  so  folgt  hieraus  nach  der  Natur  der
Sache,  daß  der  Gemeinde  das  Recht,  die  Schwörenden
  selbst  zu  wählen,  nicht  versagt  werden  kann.

Hiefür  spricht  auch  noch  insonderheit  der  Grund,
daß  vorausgesetzt  werden  muß,  daß  die  Gemeinde
ihre  Mitglieder  besser  kenne,  als  ihr  Gegner,  um
zu  beurtheilen,  welche  die  beste  Wissenschaft  von
der  Sache  haben.  Der  Besorgniß,  daß  der  Gegder
  durch  die  Wahl  von  Seite  der  Gemeinde  gefährdet
  werden  möchte,  wird  dadurch  begegnet,  und
dem  Zwecke,  die  Wahrheit  zu  erforschen,  möglichst
  dadurch  entsprochen,  daß  dem  Gegner  seine
etwaigen  Einreden  gegen  die  Gewählten  vorbehalten
  bleiben.  11)

2)  Als  Präjudizien  für  diese  Ansicht  sind  noch  anzuführen:
AGE.  #v.  27.  Febr.  1821.  D.  76873.  —  v.  8.  Febr
1822.  F.  1523J.  —  v.  7.  Juni  1825  bestät,  aus  denselb.

  Gründen  durch  OAGE.  v.  17.  Febr.  1826.  AGAct.
C.  463  n.  AGE.  v.  5.  Sehr.  1830.  W.  65635.