58 Ueber Eidesleistung der Gemeinden.
Die zur Eidesleistung ausersehenen Individuen
können hiebei nur als Stellvertreter der Gemeinde
betrachtet werden, denn, obschon sie, wie es der
Zweck des Eides erfordert, auf den Grund eigener
Wissenschaft zu schwören haben, so schwören
sie doch nicht im eigenen, sondern nur im Namen
der Gemeinde, weil es sich nicht von ihrem Privatinteresse,
sondern von dem Interesse der Gemeinde
handelt, mit welchem jenes oft gar nicht,
gewöhnlich aber nur indirect in Berührung zu
stehen pflegt und nicht geradezu identisch seyn muß.
Eben deßhalb aber, weil die Eidesleistung nur
im Namen der Gemeinde geschieht, mithin eine
Handlung ist, die nothwendig einen aus dem Beschlusse
der Gemeinde hervorgegangenen Auftrag
voraussetzt, so folgt hieraus nach der Natur der
Sache, daß der Gemeinde das Recht, die Schwörenden
selbst zu wählen, nicht versagt werden kann.
Hiefür spricht auch noch insonderheit der Grund,
daß vorausgesetzt werden muß, daß die Gemeinde
ihre Mitglieder besser kenne, als ihr Gegner, um
zu beurtheilen, welche die beste Wissenschaft von
der Sache haben. Der Besorgniß, daß der Gegder
durch die Wahl von Seite der Gemeinde gefährdet
werden möchte, wird dadurch begegnet, und
dem Zwecke, die Wahrheit zu erforschen, möglichst
dadurch entsprochen, daß dem Gegner seine
etwaigen Einreden gegen die Gewählten vorbehalten
bleiben. 11)
2) Als Präjudizien für diese Ansicht sind noch anzuführen:
AGE. #v. 27. Febr. 1821. D. 76873. — v. 8. Febr
1822. F. 1523J. — v. 7. Juni 1825 bestät, aus denselb.
Gründen durch OAGE. v. 17. Febr. 1826. AGAct.
C. 463 n. AGE. v. 5. Sehr. 1830. W. 65635.