Metadata : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschlagnahme  —  4:
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1124  Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,

  bevor  er  zu  Gunsten  des
Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen

  worden  ist,  oder  wird  vor
der  B.  in  anderer  Weise  über  ihn

verfügt,  so  ist  die  Verfügung  dem

Hypothekengläubiger  gegenüber  wirksam.
  Besteht  die  Verfügung  in  der
Ubertragung  der  Forderung  auf  einen

Dritten,  so  erlischt  die  Haftung  der
Forderung;  erlangt  ein  Dritter  ein
Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es
der  Hypothek  im  Range  vor.

Die  Verfügung  ist  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  unwirksam,  soweit
sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins
für  eine  spätere  Zeit  als  das  zur
Zeit  der  B.  laufende  und  das  folgende
Kalendervierteljahr  bezieht.

Der  Übertragung  der  Forderung

auf  einen  Dritten  steht  es  gleich,  wenn
das  Grundstück  ohne  die  Forderung
veräußert  wird.  1126,  1129.

Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  mit
einer  Hypothek  belasteten  Grundstück

ein  Recht  auf  wiederkehrende  Leistungen

verbunden,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek
auf  die  Ansprüche  auf  diese  Leistungen.
Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2
Sat  1,  des  §  1124  Abs.  1,  3  und
des  §  1125  finden  entsprechende  Anwendung.
  Eine  vor  der  B.  erfolgte
Verfügung  über  den  Anspruch  auf

eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate

nach  der  B.  fällig  wird,  ist  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam.


Pfandrecht.

1259,  1272  s.  Hypothek  1121,  1122.
Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung
erstreckt  sich  auf  die  Zinsen  der  Forderung.
  Die  Vorschriften  des  §  1123

Abs.  2  und  der  §§  1124,  1125  finden
entsprechende  Anwendung  an  die  Stelle
der  B.  tritt  die  Anzeige  des  Pfandgläubigers
  an  den  Schuldner,  daß  er

 

Beschluß

von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch
mache.  1273,  1279.

Schuldverhältnis.

Durch  die  B.  einer  Forderung  wird
die  Aufrechnung  einer  dem  Schuldner
gegen  den  Gläubiger  zustehenden
Forderung  nur  dann  auszgeschlossen,
wenn  der  Schuldner  seine  Forderung
nach  der  B.  erworben  hat  oder
wenn  seine  Forderung  erst  nach  der
B.  und  später  als  die  in  Beschlag  genommene
  Forderung  fällig  geworden  ist.

Beschluss.

Einführungsgesetz.

Ein  einem  fremden  Staate  angehörender
und  nach  dessen  G.  rechtsfähiger  Verein,
der  die  Rechtsfähigkeit  im  Inlande
nur  nach  den  Vorschriften  der  §§  21,
22  des  B.  G.  B.  erlangen  könnte,  gilt
als  rechtsfähig,  wenn  seine  Rechtsfähigkeit
  durch  B.  des  Bundesrats
anerkannt  ist.  Auf  nicht  anerkannte
ausländische  Vereine  der  bezeichneten
Art  finden  die  Vorschriften  über  die
Gesellschaft  sowie  die  Vorschrift  des
§  54  Satz  2  des  B.G.B.  Anwendung.
In  Ansehung  der  Familienverhältnisse
und  der  Güter  derjenigen  Häuser,
welche  vormals  reichsständisch  gewesen
und  seit  1806  mittelbar  geworden
sind  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich
  der  Familienverhältnisse  und
der  Güter  durch  B.  der  vormaligen
deutschen  Bundesversammlung  oder
vor  dem  Inkrafttreten  des  B.G.  B.
durch  L.G.  gleichgestellt  worden  sind,
bleiben  die  Vorschriften  der  L.G.  und
nach  Maßgabe  der  L.G.  die  Vorschriften
  der  Hausverfassungen  unberührt.


Das  Gleiche  gilt  zu  Gunsten  des
vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
Familien  des  landsässigen  Adels,  welche
vor  dem  Inkrafttreten  des  B.  G.  B.