10. Reichsstnanzen. 95
oder Bremer. (Die sogen. Veredelung der Bundes-
beiträge bezweckt demgegenüber einen gerechteren Verteilungs-
maßstab, z. B. nach dem Gesamtsteuerertrage, nach dem reinen
Grundwerte oder dem Gesamtvermögen oder den Industrien
der einzelnen Bundesstaaten.)
Diese längst unhaltbar gewordenen Zustände haben schon
seit 1904 wiederholt tief einschneidende Finanzmaßnahmen
erforderlich gemacht, noch ehe der Weltkrieg seit 1914 gradezu
umwälzend auch in die Reichsfinanzen eingegriffen hat. In
der Finanzgeschichte des Reiches ergaben sich seit 1904 hier-
nach drei größere Abschnitte:
I. die wiederholten Finanzreformen von 1904 bis 1911;
II. die Kostendeckung für die Heeresvermehrung von 1913;
III. die Kriegsanleihen seit 1914 und deren bisherige finanzielle
Erfordernisse.
I. Bei den Finanzreformen der Jahre 1904 bis 1911
(die bedeutendste war 1909 und erbrachte 500 Mill. M jähr-
liche Mehreinnahmen) galt es, die Überweisungen an die
Einzelstaaten tunlichst zu beseitigen und die eigenen Einnahmen
des Reiches erheblich zu mehren. Die Überweisungen sind
damit bis auf die Branntweinsteuer (rd. 194 Mill.X& s. S. 71)
und ein Fünftel der Reichserbschaftssteuer (s. S. 74) entfallen.
Vermehrte Einnahmen ergaben sich anderseits teils aus neu
geschaffenen Auflagen und Steuern (so besonders für Erb-
schaften, Zündhölzer und Grundstücksverkäufe (s. S. 68 —74), teils
aus Erhöhungen von Zöllen (Kaffee und Tee) und Verbrauchs-
steuern (Bier, Tabak, Branntwein, Schaumwein s. S. 66 f.).
Bei den Bundesbeiträgen ist die dreijährige Stundung beseitigt,
dagegen ihre gesetzliche Festlegung auf einen Höchstbetrag nicht
erreicht worden; tatsächlich wird aber seit 1910 auch ohne
gesetzliche Bindung die Höhe der ungedeckten Bundesumlagen mit
80 Pfennigen auf den Kopf der Bevölkerung bemessen (es sind dies
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