98 II. Verfassung des Deutschen Reiches.
stärkung beschlossen und zwar für die bis 1910 begebene Reichs-
schuld auf mindestens 1 Prozent und auf mindestens 1,9 oder
3 Prozent für neue Schulden, je nachdem sie für werbende
oder für andere Zwecke ausgenommen werden. Die Verzinsung
der Reichsanleihen beträgt 3, 3½ und (seit 1908 wieder) 42;
1897 war die damalige 4% Reichsschuld (450 Millionen M) in
eine 3½ch umgewandelt worden. Der Dienst der Reichsschuld
erforderte nach dem letzten Friedensplane 1914 177,1 Mill. —
für Zinsen und 81,2 Mill. & für Tilgung. Die Verwaltung
der Reichsschulden beruht bei der Preußischen Hauptverwaltung
der Staatsschulden (s. S. 132) unter der Bezeichnung: Reichs-
schulden-Verwaltungz hier wird auch seit 1892 das Reichs-
schuldbuch (s. S. 132) geführt.
2. Die Kriegsanleihen. Ein von Grund aus ver-
ändertes Bild inbezug auf die Größe der Reichsschuld und
ihren Zinsfuß hat der Krieg geschaffen. Bis Dezember 1917
hat die Reichsregierung für Kriegszwecke vom Reichstage
109 Milliarden bewilligt erhalten; davon sind bis Oktober 1917
bereits über 73 Milliarden durch 7 Kriegsanleihen in 5%
Reichsanleihen und 5 und 4 129% Reichsschatzanweisungen auf-
gebracht worden. Einen weiteren Milliardenbedarf beanspruchen
in der Folge — ganz abgesehen von der Kriegsdauer — die
Invaliden und Hinterbliebenen sowie die gewaltigen Auf-
wendungen zur Erneuerung und Steigerung der Wehrkraft
des Reiches. Auch wird über die Tilgung der Kriegsanleihen
erst nach Friedensschluß bestimmt werden.
Dagegen war alsbald für die Verzinsung der Kriegs-
anleihen Sorge zu tragen; sind doch 1917 die Ausgaben für
die Reichsschuld auf 3550 Millionen angewachsen; die
Schaffung neuer Einnahmequellen in Höhe von 232 Milliarden.#
war daher erforderlich geworden. Getren dem altbewährten
Grundsatze einer gesunden Staatswirtschaft, dauernde Aus-
gaben durch laufende Einnahmen sicherzustellen, hat der