Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

98 II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
stärkung beschlossen und zwar für die bis 1910 begebene Reichs- 
schuld auf mindestens 1 Prozent und auf mindestens 1,9 oder 
3 Prozent für neue Schulden, je nachdem sie für werbende 
oder für andere Zwecke ausgenommen werden. Die Verzinsung 
der Reichsanleihen beträgt 3, 3½ und (seit 1908 wieder) 42; 
1897 war die damalige 4% Reichsschuld (450 Millionen M) in 
eine 3½ch umgewandelt worden. Der Dienst der Reichsschuld 
erforderte nach dem letzten Friedensplane 1914 177,1 Mill. — 
für Zinsen und 81,2 Mill. & für Tilgung. Die Verwaltung 
der Reichsschulden beruht bei der Preußischen Hauptverwaltung 
der Staatsschulden (s. S. 132) unter der Bezeichnung: Reichs- 
schulden-Verwaltungz hier wird auch seit 1892 das Reichs- 
schuldbuch (s. S. 132) geführt. 
2. Die Kriegsanleihen. Ein von Grund aus ver- 
ändertes Bild inbezug auf die Größe der Reichsschuld und 
ihren Zinsfuß hat der Krieg geschaffen. Bis Dezember 1917 
hat die Reichsregierung für Kriegszwecke vom Reichstage 
109 Milliarden bewilligt erhalten; davon sind bis Oktober 1917 
bereits über 73 Milliarden durch 7 Kriegsanleihen in 5% 
Reichsanleihen und 5 und 4 129% Reichsschatzanweisungen auf- 
gebracht worden. Einen weiteren Milliardenbedarf beanspruchen 
in der Folge — ganz abgesehen von der Kriegsdauer — die 
Invaliden und Hinterbliebenen sowie die gewaltigen Auf- 
wendungen zur Erneuerung und Steigerung der Wehrkraft 
des Reiches. Auch wird über die Tilgung der Kriegsanleihen 
erst nach Friedensschluß bestimmt werden. 
Dagegen war alsbald für die Verzinsung der Kriegs- 
anleihen Sorge zu tragen; sind doch 1917 die Ausgaben für 
die Reichsschuld auf 3550 Millionen angewachsen; die 
Schaffung neuer Einnahmequellen in Höhe von 232 Milliarden.# 
war daher erforderlich geworden. Getren dem altbewährten 
Grundsatze einer gesunden Staatswirtschaft, dauernde Aus- 
gaben durch laufende Einnahmen sicherzustellen, hat der
	        
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