Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

10. Reichsfinanzen. 99 
Reichstag in den Jahren 1916 und 1917 als Kriegssteuern 
eine Reihe von Finanzgesetzen beschlossen, die tief in das 
deutsche Wirtschaftsleben einschneiden. 
a) Naturgemäß galt es dabei in erster Reihe, die um- 
fassenden Kriegsgewinne zu treffen, die in Handel, Gewerbe 
und Landwirtschaft von Gesellschaften wie Einzelpersonen im 
größten Umfange erzielt worden sind. Diesem Zwecke dient die 
im Kriegssteuergesetze vom l. Juni 1916 (RGBl. 
20. Dezember 
S. 561 u. 1467) festgelegte außerordentliche Kriegsabgabe. Sie 
ist also 1917 neben der Besitzsteuer (s. S. 96) erstmalig zur 
Hebung gelangt. In Anlehnung an die Veranlagung zur 
Wehrsteuer (S. 96) vom 31. Dezember 1913 liegt die Zeit 
vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 der neuen Ab- 
gabe zugrunde; sie umfaßt über den Kriegsgewinn hinaus 
jeden in dieser Zeit eingetretenen Vermögenszuwachs sowie 
das sonstige Vermögen, sofern dieses sich innerhalb der drei 
Veranlagungsjahre um weniger als 10% vermindert hat. 
Diese Minderungsabgabe trifft nur Vermögen über 20 000 1# 
und wird mit 1% von dem Vermögensteile über 90% des 
Standes am 31. Dezember 1913 erhoben. Liegt zugleich ein 
Vermögenszuwachs vor, so gelangen sowohl die Minderungs- 
wie die Zuwachsabgabe zur Hebung. Die Zuwachsabgabe hat 
einen Zuwachs von über 3000 M und ein Gesamtvermögen 
von 10000 X zur Voraussetzung. Erbschaften und Schenkungen 
bleiben bei Erben und Beschenkten abgabenfrei; wohl aber werden 
Kunst-, Schmuck= und Luxusgegenstände dem Zuwachs zugerechnet. 
Stenerpflichtig sind sowohl Einzelpersonen einschl. der 
Ausländer, die sich dauernd in Deutschland aufhalten, wie Ge- 
sellschaften. Bei Einzelpersonen wird der Zuwachs besteuert 
für die ersten 10000% mit 5% 
für die weiteren 100000 mit 10% 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.