10. Reichsfinanzen. 99
Reichstag in den Jahren 1916 und 1917 als Kriegssteuern
eine Reihe von Finanzgesetzen beschlossen, die tief in das
deutsche Wirtschaftsleben einschneiden.
a) Naturgemäß galt es dabei in erster Reihe, die um-
fassenden Kriegsgewinne zu treffen, die in Handel, Gewerbe
und Landwirtschaft von Gesellschaften wie Einzelpersonen im
größten Umfange erzielt worden sind. Diesem Zwecke dient die
im Kriegssteuergesetze vom l. Juni 1916 (RGBl.
20. Dezember
S. 561 u. 1467) festgelegte außerordentliche Kriegsabgabe. Sie
ist also 1917 neben der Besitzsteuer (s. S. 96) erstmalig zur
Hebung gelangt. In Anlehnung an die Veranlagung zur
Wehrsteuer (S. 96) vom 31. Dezember 1913 liegt die Zeit
vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 der neuen Ab-
gabe zugrunde; sie umfaßt über den Kriegsgewinn hinaus
jeden in dieser Zeit eingetretenen Vermögenszuwachs sowie
das sonstige Vermögen, sofern dieses sich innerhalb der drei
Veranlagungsjahre um weniger als 10% vermindert hat.
Diese Minderungsabgabe trifft nur Vermögen über 20 000 1#
und wird mit 1% von dem Vermögensteile über 90% des
Standes am 31. Dezember 1913 erhoben. Liegt zugleich ein
Vermögenszuwachs vor, so gelangen sowohl die Minderungs-
wie die Zuwachsabgabe zur Hebung. Die Zuwachsabgabe hat
einen Zuwachs von über 3000 M und ein Gesamtvermögen
von 10000 X zur Voraussetzung. Erbschaften und Schenkungen
bleiben bei Erben und Beschenkten abgabenfrei; wohl aber werden
Kunst-, Schmuck= und Luxusgegenstände dem Zuwachs zugerechnet.
Stenerpflichtig sind sowohl Einzelpersonen einschl. der
Ausländer, die sich dauernd in Deutschland aufhalten, wie Ge-
sellschaften. Bei Einzelpersonen wird der Zuwachs besteuert
für die ersten 10000% mit 5%
für die weiteren 100000 mit 10%