10. Reichsfinanzen. 101
g) schließlich 1817 eine umfassende Besteuerung des Per-
sonen- und Güterverkehres auf Schienenbahnen und Wasser—
straßen. Hiernach werden u. a. die Fahrgelder der Eisenbahnen
um 10—16 KX, die Frachten mit 7 2&, die Straßenbahnen und
der örtliche Schiffsverkehr mit 6% besteuert. Elektrische Stadt-
schnellbahnen der Großstädte auf straßenfreien Bahnkörpern, deren
Herstellung mehr als 2 Mill. ¾ für das Kilometer beträgt, können
steuerfrei bleiben. Gültig — mit Ausnahme der Personen=
verkehrs-Abgabe, deren Einführung kaiserliche Verordnung be-
stimmt — seit 1. August 1917. Ertrag 300 Millionen -.
Wie die vorstehenden Darlegungen erweisen, muß den stetig
steigenden Aufgaben und Bedürfnissen des Reiches entsprechend
sein Jahreshaushalt naturgemäß ständig anwachsen; für 1917
schließt er in Einnahmen und Ausgaben bereits mit 4941,5 Mill. M
ab (gegen z B. 696 Mill. /“ für 1886/87 und 1233 Mill. M
für 1895/1896). Dabei ist zu beachten, daß der Reichshaushalt
lediglich die Nettoeinkünfte in Einnahme stellt, also z. B. die Zölle
nach Abzug der Erhebungskosten der Einzelstaaten (S.71); als
„Ausgleichbeträge“ erscheinen die Überweisungen derjenigen
Einzelstaaten, welche außerhalb der Gemeinschaften des Reiches
stehen (namentlich also bei der Brausteuer und der Reichspost),
diese Staaten behalten also ihre Landeseinnahmen und haben
hierfür dem Reiche einen Ausgleich zu gewähren.
Über die Prüfung der Reichsrechnung fehlt eine gesetzliche
Bestimmung, wie solche für Preußen die Verfassung (Art. 104)
vorsieht. Bisher wurde alljährlich die Preußische Oberrechnungs-
kammer in Potsdam (S. 121) unter der Benennung Rechnungs-
hof des Deutschen Reiches durch Sondergesetz mit der Prü-
fung und Feststellung der Haushalte des Reiches (einschließlich
der Schutzgebiete und der Reichsbank) und von Elsaß-Lothringen
beauftragt. Das Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910
(Rol. S. 521) hat diese bisherige Ubung bis auf weiteres
bestötigt und zugleich die Prüfung vereinfacht.