Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

10. Reichsfinanzen. 101 
g) schließlich 1817 eine umfassende Besteuerung des Per- 
sonen- und Güterverkehres auf Schienenbahnen und Wasser— 
straßen. Hiernach werden u. a. die Fahrgelder der Eisenbahnen 
um 10—16 KX, die Frachten mit 7 2&, die Straßenbahnen und 
der örtliche Schiffsverkehr mit 6% besteuert. Elektrische Stadt- 
schnellbahnen der Großstädte auf straßenfreien Bahnkörpern, deren 
Herstellung mehr als 2 Mill. ¾ für das Kilometer beträgt, können 
steuerfrei bleiben. Gültig — mit Ausnahme der Personen= 
verkehrs-Abgabe, deren Einführung kaiserliche Verordnung be- 
stimmt — seit 1. August 1917. Ertrag 300 Millionen -. 
Wie die vorstehenden Darlegungen erweisen, muß den stetig 
steigenden Aufgaben und Bedürfnissen des Reiches entsprechend 
sein Jahreshaushalt naturgemäß ständig anwachsen; für 1917 
schließt er in Einnahmen und Ausgaben bereits mit 4941,5 Mill. M 
ab (gegen z B. 696 Mill. /“ für 1886/87 und 1233 Mill. M 
für 1895/1896). Dabei ist zu beachten, daß der Reichshaushalt 
lediglich die Nettoeinkünfte in Einnahme stellt, also z. B. die Zölle 
nach Abzug der Erhebungskosten der Einzelstaaten (S.71); als 
„Ausgleichbeträge“ erscheinen die Überweisungen derjenigen 
Einzelstaaten, welche außerhalb der Gemeinschaften des Reiches 
stehen (namentlich also bei der Brausteuer und der Reichspost), 
diese Staaten behalten also ihre Landeseinnahmen und haben 
hierfür dem Reiche einen Ausgleich zu gewähren. 
Über die Prüfung der Reichsrechnung fehlt eine gesetzliche 
Bestimmung, wie solche für Preußen die Verfassung (Art. 104) 
vorsieht. Bisher wurde alljährlich die Preußische Oberrechnungs- 
kammer in Potsdam (S. 121) unter der Benennung Rechnungs- 
hof des Deutschen Reiches durch Sondergesetz mit der Prü- 
fung und Feststellung der Haushalte des Reiches (einschließlich 
der Schutzgebiete und der Reichsbank) und von Elsaß-Lothringen 
beauftragt. Das Reichskontrollgesetz vom 21. März 1910 
(Rol. S. 521) hat diese bisherige Ubung bis auf weiteres 
bestötigt und zugleich die Prüfung vereinfacht.
	        
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