Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

102 n. Verfafsung des Deutschen Reiches. 
Auch für die 7 Schutzgebiete (S. 20) wird alljährlich 
ein eigener Haushalt ausgegeben, welcher vor dem Krieg 1914 
mit 179,9 Millionen M abschloß (gegen 42,8 Mill. für 1904). 
Die ordentlichen Zwecke der Schutzgebiete beanspruchten bei 
78,9 Mill. eigenen Einnahmen 30,6 Mill. M Reichszuschuß. 
Samoa und Togo erforderten keinen, Südwestafrika und Kiautschou 
den größten Zuschuß. Im übrigen hat das Reich den Kolonien 
zu ihrer wirtschaftlichen Aufschließung, namentlich durch Bahn- 
bauten, Darlehne gewährt oder Bürgschaften geleistet. So 
erhielten Togo 1904 und Südwestafrika 1907 Darlehne, so 
ist in Ostafrika 1904 für eine Bahn von Daressalam nach 
Mrogoro auf 21 Millionen # Anlagekapital eine Ver- 
zinsung von 34 und Tilgung in 87 Jahren mit 20ch Zuschlag 
garantiert worden; ebenso ist 1908 für Kamerun, Togo und 
Ostafrika unter Haftung dieser drei Kolonien als Gesamt- 
schuldnern die Bürgschaft für Verzinsung und Tilgung ihrer 
44“ „Schutzgebiet-Anleihe“ übernommen worden. 
Das Reich unterliegt auch seinerseits der Besteuerung. 
Zur Behebung entstandener Zweifel ist hierüber das Reichs- 
steuergesetz vom 15. April 1911 (Rl. S. 187) ergangen. 
Es befreit das Reich von Zahlung aller Gerichtsgebühren und 
Staatssteuern — mit Ausnahme der Abgaben von Malz und 
Bier — verpflichtet es aber im wesentlichen, Realsteuern von 
seinem Grundbesitze und Zuschüsse an Gemeinden zu zahlen, 
innerhalb deren sich ein fabrikmäßiger Reichsbetrieb befindet, 
der für sie besondere Aufwendungen erforderlich macht. 
11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen 
der Verfassung. 
(Artikel 74—78.) 
Alle Vergehen gegen das Reich, den Reichstag und die 
Reichsbehörden sind in den einzelnen Staaten so zu beurteilen, 
als ub sie gegen den betreffenden Staat selbst begangen wären.
	        
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