Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

III. Verwaltung des Deutschen Reiches. 103 
Streitigkeiten zwischen Bundesstaaten werden auf Anrufen vom 
Bundesrat erledigt; sind sie aber privatrechtlicher Natur, so 
gelangen sie vor den ordentlichen Gerichten zur Entscheidung. 
Ebenso hat der Bundesrat auf Anrufen innere Verfassungs- 
streitigkeiten der Einzelstaaten auszugleichen. 
Nach Abschnitt XIV (Artikel 78) erfolgen Verände- 
rungen der Verfassung im Wege der Gesetzgebung; sie gelten 
als abgelehnt, wenn sie im Bundesrate 14 Stimmen gegen 
sich haben. Preußen allein kann also mit seinen 18 Stimmen 
jede Verfassungsänderung verhindern (vergl. S. 51 und 52). 
III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches. 
Die Verwaltung des Deutschen Reiches ruht nicht, wie 
die des Preußischen Staates, in den Händen eines verant- 
wortlichen Ministeriums mit kollegialer Zusammensetzung. 
An der Spitze der Reichsregierung steht der Reichskanzler 
als oberster Reichsbeamter und allein verantwortlicher Minister 
des Reiches. Er hat im Namen des Kaisers die Ausführung 
der Reichsgesetze zu überwachen, die Verwaltung und Be- 
aufsichtigung der Angelegenheiten zu leiten, welche dem Reiche 
durch die Verfassung zugewiesen sind, sowie die Verfügungen 
und Anordnungen des Kaisers gegenzuzeichnen. In der Hand 
des Reichskanzlers sind daher die gesamten Fäden der Ver- 
waltung vereinigt, er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung 
der oberste Leiter; im Deutschen Reiche ist somit der Grundsatz 
der Einheitsspitze in strengster Weise durchgeführt. Selbstredend 
kann aber der Reichskanzler einer so umfassenden Verwaltung 
wie der des Deutschen Reiches nicht in eigener Person in allen 
ihren Teilen vorstehen; die einzelnen Gebiete der Reichsver- 
waltung find deshalb besonderen Reichsämtern überwiesen, 
deren Vorgesetzte jedoch sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet 
sind. Reichsministerien mit selbständigen Leitern an der Spitze
	        
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