Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                             Allgemeine Einleitung.                            5 
das Deutsche Reich mit Spanien unter Kaiser Karl V. 
vereinigt. 
In der Realunion ist dagegen die Vereinigung mehrerer 
Staaten unter demselben Herrscherhause durch das Staats- 
grundgesetz selbst verbrieft; die Vereinigung ist also unauf- 
löslich, wenngleich Verfassung und Verwaltung der vereinigten 
Staaten völlig getrennt sein können. Eine derartige Realunion 
besteht z. B. zwischen Österreich und Ungarn und bestand bis 
1905 zwischen Schweden und Norwegen. 
            Gesetzgebung und Verwaltung. Aufgabe des Staates 
ist es, zur allgemeinen Wohlfahrt seiner Angehörigen Recht 
und Ordnung aufrecht zu erhalten; hierzu stehen ihm zwei 
Mittel zur Verfügung: 1. die Gesetzgebung, 2. die Verwaltung. 
          1. Die Gesetze enthalten die Rechtsordnung des Staates. 
Sie entstehen durch das Zusammenwirken und die Überein- 
stimmung der in einem Staate zur Gesetzgebung Berufenen. 
Das Gesetz kann neue Rechtsverhältnisse schaffen oder bestehende 
abändern und aufheben; es tritt in Kraft mit dem Augerblicke 
seiner Bekanntmachung (Publikation), sofern im Gesetze selbst 
nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist (vergl. indessen S. 26). 
Hat jemand gegen ein Gesetz gefehlt, so kann er sich nicht 
damit entschuldigen, daß er es nicht gekannt habe. 
         Je nach dem Umfange des Geltungsbereiches sind unsere Ge- 
setze entweder „Reichsgesetze“ oder „Landesgesetze“. Die Reichs- 
gesetze erstrecken sich auf das ganze Gebiet des Deutschen 
Reiches, die Landesgesetze haben nur in demjenigen deutschen 
Einzelstaate Geltung, für den oder von dem sie erlassen worden sind. 
              2. Die Verwaltung hat die Aufgabe, die gegebenen 
Staatsgesetze anzuwenden. Sie hat also die bestehende Rechts- 
ordnung anzuerkennen und ich innerhalb der gesetzlichen Schranken 
zu halten. Die Handhabung der staatlichen Rechtsordnung ist 
zwei verschiedenen Arten von Staatsbehörden übertragen: a) den 
Gerichtsbehörden, b) den Verwaltungsbehörden im engeren Sinne.
	        
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