104 III. Verwaltung des Deutschen Reiches.
ihrer Reichsstellen, wie in Preußen die einzelnen Minister, be-
stehen also bisher im Reiche nicht. Durch Gesetz vom 17. März 1878
(Rul. S.7) ist ferner zugelassen, daß für den ganzen Umfang
der Obliegenheiten des Reichskanzlers ein Stellvertreter all-
gemein ernannt werden kann. Auch können die Vorstände der
einzelnen Reichsämter mit der Stellvertretung des Reichskanzlers
bezüglich ihres Amtszweiges betraut werden. Dabei ist jedoch
dem Kanzler unbenommen, auch während der Dauer der Stell-
vertretung jederzeit in die Verwaltung einzugreifen. Die Reichs-
kanzlei mit einem Unterstaatssekretär an der Spitze hat als
Zentralbureau des Reichskanzlers dessen amtlichen Verkehr mit
den einzelnen Reichsämtern zu vermitteln.
Der Reichskanzler hat im Namen des Kaisers die Vorlagen
an den Reichstag zu bringen; seiner Gegenzeichnung bedürfen
auch alle Anordnungen und Verfügungen des Kaisers. Der
Reichskanzler ist zugleich der Vertreter der Preußischen Staats-
regierung im Bundesrate, dessen Vorsitz er führt und dessen
Geschäfte er leitet (Art. 15).
Die einzelnen Reichsämter, die übrigens zum größten
Teile bereits Erwähnung gefunden haben, sind:
1. das Reichsamt des Innern, mit einem „Staatssekretär
des Innern“ an der Spitze. Als „Bundeskanzleramt“ bezw.
seit 1871 „Reichskanzleramt“ diente es zunächst für die Leitung
der gesamten dem Kanzler unterstehenden Obliegenheiten, mit
alleiniger Ausnahme der Auswärtigen Angelegenheiten. Das
Bedürfnis, für die einzelnen Gebiete der Reichsverwaltung be-
sondere Reichsämter zu schaffen, ließ im Laufe der Jahre die
nachstehend unter 3 bis 14 aufgeführten Reichsämter entstehen.
Dem Amt verblieb somit der umfassende Kreis aller Reichs-
angelegenheiten, für welche nicht besondere Reichsämter bestanden.
Es wurde aber damit eine diesen Reichsämtern gleichgeordnete
Behörde und erhielt dementsprechend 1879 seinen nunmehrigen
Namen.