Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

III. Verwaltung des Deutschen Reiches. 105 
Das ständige Anwachsen seiner Aufgaben und seines 
ieingreises hat 1917 dazu geführt, einem neugebildeten 
2. Reichswirtschaftsamte, mit einem Staatssekretär an 
der Spitze, die vom Reichsamte des Inneren abgezweigten wirt- 
schaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten zu übertragen. 
Die Unterverteilung des umfassenden Geschäftskreises und 
der nachgeordneten Reichsbehörden zwischen den beiden Amtern 
ist im allgemeinen wie folgt geregelt worden: 
· A. dem Reichsamte des Innern verblieben 
a) die allgemeinen Angelegenheiten der Reichsbehörden 
und Beamten und demgemäß die Disziplinarbehörden. Sie 
erkennen, sobald gegen Reichsbeamte das förmliche Disziplinar- 
verfahren behufs Entfernung aus dem Amte eingeleitet ist. In 
erster Instanz entscheiden die 30 Disziplinarkammern, in 
zweiter der Disziplinarhof in Leipzig; sie treffen ihre Ent- 
scheidung „im Namen des Reiches“ (und nicht „im Namen des 
Kaisers“). Die Mitglieder — sieben bei den Kammern, elf beim 
Disziplinarhof — ernennt der Kaiser; die Mehrzahl muß sich 
in richterlicher Stellung befinden; 
b) die Physikalisch-Technische Reichsanstalt in 
Charlottenburg, zur experimentellen Förderung der exakten Natur- 
forschung und der Präzisionstechnik. Von den zwei Abteilungen 
dient die erste (Physikalische) der wissenschaftlichen Forschung, 
die zweite (Technische) soll die Ergebnisse der Forschung technisch 
weiterbilden und nutzbar machen. 
c) das Bundesamt für das Heimatwesen (s. S. 23); 
d) das Reichsgesundheitsamt mit dem Reichs- 
gesundheitsrate (s. S. 46); 
B. Dem Reichswirtschaftsamte sind mit der Fürsorge 
für die arbeitenden Klassen und mit der „Übergangswirtschaft 
nach dem Kriege“ von wichtigeren Behörden unterstellt worden: 
D) die Versicherungsäm ter (s. S. 44) als Spruch- 
und Aufsichtsbehörden für die R. V. O. (S. 39);
	        
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