III. Verwaltung des Deutschen Reiches. 105
Das ständige Anwachsen seiner Aufgaben und seines
ieingreises hat 1917 dazu geführt, einem neugebildeten
2. Reichswirtschaftsamte, mit einem Staatssekretär an
der Spitze, die vom Reichsamte des Inneren abgezweigten wirt-
schaftlichen und sozialpolitischen Angelegenheiten zu übertragen.
Die Unterverteilung des umfassenden Geschäftskreises und
der nachgeordneten Reichsbehörden zwischen den beiden Amtern
ist im allgemeinen wie folgt geregelt worden:
· A. dem Reichsamte des Innern verblieben
a) die allgemeinen Angelegenheiten der Reichsbehörden
und Beamten und demgemäß die Disziplinarbehörden. Sie
erkennen, sobald gegen Reichsbeamte das förmliche Disziplinar-
verfahren behufs Entfernung aus dem Amte eingeleitet ist. In
erster Instanz entscheiden die 30 Disziplinarkammern, in
zweiter der Disziplinarhof in Leipzig; sie treffen ihre Ent-
scheidung „im Namen des Reiches“ (und nicht „im Namen des
Kaisers“). Die Mitglieder — sieben bei den Kammern, elf beim
Disziplinarhof — ernennt der Kaiser; die Mehrzahl muß sich
in richterlicher Stellung befinden;
b) die Physikalisch-Technische Reichsanstalt in
Charlottenburg, zur experimentellen Förderung der exakten Natur-
forschung und der Präzisionstechnik. Von den zwei Abteilungen
dient die erste (Physikalische) der wissenschaftlichen Forschung,
die zweite (Technische) soll die Ergebnisse der Forschung technisch
weiterbilden und nutzbar machen.
c) das Bundesamt für das Heimatwesen (s. S. 23);
d) das Reichsgesundheitsamt mit dem Reichs-
gesundheitsrate (s. S. 46);
B. Dem Reichswirtschaftsamte sind mit der Fürsorge
für die arbeitenden Klassen und mit der „Übergangswirtschaft
nach dem Kriege“ von wichtigeren Behörden unterstellt worden:
D) die Versicherungsäm ter (s. S. 44) als Spruch-
und Aufsichtsbehörden für die R. V. O. (S. 39);