Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 109 
An der Spitze des Ministeriums steht ein Staats- 
sekretär, welcher die Regierungsakte gegenzeichnet und 
damit die Verantwortlichkeit übernimmt. Er ist zugleich 
der verantwortliche Minister des Statthalters und sein gesetz- 
licher Vertreter. Die vier Abteilungen werden von Unter- 
staatssekretären geleitet; der Staatssekretär ist nicht deren 
Kollege, sondern ihr unmittelbarer Vorgesetzter; seine Ent- 
schließung entscheidet daher. 
Im Bundesrate ist das Reichsland seitdem durch drei 
beschließende Stimmen vertreten (s. S. 51) und nimmt damit 
an der Reichsregierung voll Teil. 
Die Landesgesetze werden nunmehr vom Kaiser mit Zu- 
stimmung des aus zwei Kammern bestehenden, neugeschaffenen 
Landtages erlassen. Wie in Preußen ist die Übereinstimmung 
des Kaisers und beider Kammern zu jedem Gesetze erforderlich. 
(Damit sind der bisherige Landesausschuß sowie die Mit- 
wirkung von Bundesrat und Reichstag für die Landesgesetz- 
gebung in Fortfall gekommen.) 
Der Ersten Kammer gehören zur einen Hälfte Reichs- 
angehörige aus Elsaß-Lothringen an, die der Kaiser auf 
Vorschlag des Bundesrates ernennt. Die andere Hälfte sind 
19 Vertreter der großen Behörden und Körperschaften des 
Landes: die Bischöfe von Straßburg und Metz, die Präsidenten 
der Augsburgischen und der reformierten Kirche und des Ober- 
landesgerichtes Colmar, je ein Vertreter der Universität 
Straßburg, der Städte Straßburg, Metz, Colmar und Mül- 
hausen und ihrer Handelskammern, sowie der israelitischen 
Konsistorien, endlich je 2 Vertreter der Landwirtschaft und der 
Handwerkskammer zu Straßburg. 
Die Zweite Kammer wird aus 60 Abgeordneten gebildet, 
welche — wie der Reichstag — in allgemeiner direkter Wahl 
mit geheimer Abstimmung auf 5 Jahre gewählt werden. 
Das elsaß-lothringische Wahlgesetz ist dem Reichswahlgesetze 
Schubart, Berfassung 26. Auflage. 8
	        
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