Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

110 !V. Das Reichsland Elsaß-Lothringen. 
im allgemeinen gleich, nur ist die Stimmabgabe der Wähler 
an die Forderung eines einjährigen Wohnsitzes und einer 
dreijährigen Staatsangehörigkeit gebunden. Auch findet 
— abweichend vom Reichswahlrecht (s. S. 57) — keine 
Stichwahl, sondern am 7. Tage nach der Hauptwahl eine Neu- 
wahl statt, bei der neue Kandidaten aufgestellt werden können; 
gewählt ist hierbei, wer die meisten gültigen Stimmen hat. 
Die Wahlen erfolgen stets an Sonntagen; Einsprüche gegen 
die Gültigkeit der Wahlen entscheidet des Oberlandesgericht Col- 
mar, während der Reichstag die Wahlprüfungen selbst vornimmt. 
Die näheren Bestimmungen über die Rechte der Kammern 
und die Stellung ihrer Mitglieder sind im wesentlichen die gleichen 
wie für Preußen (s. S. 127); nur ist ihnen das in Preußen 
bestehende Recht, aus sich heraus Sachprüfungen (Enqusten) zu 
veranstalten (s. S. 127), nicht zugestanden. Jede Kammer hat wie 
der Kaiser das Recht, Gesetze vorzuschlagen. Die Geschäftssprache 
des Landtages, der Behörden und öffentlichen Körperschaften ist 
wie die Unterrichtssprache in den Schulen deutsch; es kann 
jedoch in Gebieten mit überwiegend französisch sprechender 
Bevölkerung in dem bisherigen Umfange das Französische 
im amtlichen Geschäftsverkehr und im Unterricht zugelassen 
werden. 
Elsaß-Lothringen ist völlig schuldenfrei an das Deutsche 
Neich abgetreten worden, auch wurde für die Lasten und Schäden, 
welche der Krieg verursacht hatte, reicher Ersatz gewährt. Anderer- 
seits gehören die Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen nicht dem 
Reichslande, sondern dem Reiche, das sie aus Mitteln der Kriegs- 
entschädigung für sich erworben hat; auch dürfen Eisenbahnen, die 
dem öffentlichen Verkehr dienen, nur vom Reiche oder mit dessen 
Zustimmung gebaut werden (8 24 der E. L. Verfassung). Der 
Ertrag der Reichseisenbahnen (s. S. 75) fließt also in die 
Reichskasse, und die zu ihrem Ausbau erforderlichen Mittel werden 
durch Reichsanleihen beschafft. Elsaß-Lothringen erhält jedoch von
	        
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