V. Geschichte der Preußischen Verfassung. 115
die preußische Verwaltung und Gesetzgebung zur Durchführung;
doch wurde wesentlich auf die Sonderverhältnisse der neuen
Landesteile Rücksicht genommen. Insbesondere wurden die
früheren Staatsfonds in Kurhessen und Hannover nicht dem
allgemeinen Staatseigentum zugeführt, sondern diesen Ländern
als Sondervermögen zur ausschließlichen Verwendung im
eigenen Nutzen belassen.
Am 1. Juli 1867 trat die Verfassung des Norddeutschen
Bundes ins Leben. Obwohl Preußens maßgebender Einfluß
im Bunde gesichert war, so gingen doch die Auswärtigen
Angelegenheiten sowie das Handels-, Zoll-, Post-, Tele-
graphen-, Heer= und Marinewesen fortan auf den Bund über;
Preußen ward dem Norddeutschen Bunde und später dem
Deutschen Reiche gegenüber ein „Partikularstaat“, dessen Staats-
hoheit im wesentlichen auf seine inneren Verhältnisse beschränkt
wurde. Preußen ging in Deutschland auf; ist und bleibt es
auch der Kopf, das Herz und der Arm Deutschlands, so hat
doch der Großstaat Preußen zugunsten Deutschlands abgedankt.
1867 übernahm Preußen die Verwaltung der Fürstentümer
Waldeck und Pyrmont: sein jährlicher Verwaltungszuschuß
beträgt r. O,05 Mill. die staatlichen Hoheitsrechte des Fürsten
wurden im übrigen nicht ausfgehoben. Seit 1876 ist auch das
Herzogtum Lauenburg mit der preußischen Monarchie vereinigt.
Seitdem sind die 1866 einverleibten Gebiete mit dem
übrigen Staatsganzen einheitlich und festgefügt verschmolzen
und für den gesamten Staat auf dem Gebiete der inneren
Verwaltung einschneidende Neuerungen durchgeführt worden.
Hingewiesen sei dieserhalb auf die Verstaatlichung der Eisen-
bahnen, die Durchführung der Selbstverwaltung in den Pro-
vinzen und Kreisen, die Umgestaltung der allgemeinen Landes-
verwaltung, die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche,
muf den Schutz des Deutschtums im Osten der Monorchie, die