124 VI. Die Preußische Verfassung.
Memel; in Westpreußen: Danzig, Thorn, Elbing, Grau-
denz; in Brandenburg: Berlin, Potsdam, Branden-
burg a. H., Frankfurt a. O., Charlottenburg; in Pommern:
Stettin, Stralsund, Greifswald; in Posen: Posen, Brom-
berg; in Schlesien: Breslau, Glogau, Görlitz, Liegnitz; in
Sachsen: Magdeburg, Halle, Erfurt, Nordhausen, Mühl-
hausen, Halberstadt; in Schleswig-Holstein: Altona,
Flensburg, Kiel; in Hannover: Hannover, Osnabrück,
Hildesheim; in Westfalen: Münster, Dortmund, Minden,
Bielefeld, Bochum; in Hessen-Nassau: Cassel, Frank-
furt a. M., Wiesbaden; in der Rheinprovinz: Köln,
Aachen, Elberfeld, Barmen, Krefeld, Düsseldorf, Koblenz,
Trier, Bonn, Essen, Duisburg.
Hierbei ist bestimmt, daß die Gewählten nur so lange Mit-
glieder des Herrenhauses bleiben, als sie die Eigenschaft besitzen,
in der sie gewählt wurden. Ihren Sitz verlieren also die Ritter-
gutsbesitzer, wenn sie ihr Gut verkaufen, die Vertreter der Uni-
versitäten und Städte, wenn sie ihr Amt niederlegen, usw.
Das Herrenhaus hatte Ende 1913 358 Mitglieder,
43 Berechtigungen ruhten; es kann, abweichend vom Ab-
geordnetenhause, nicht aufgelöst werden. Seine Beschlüsse er-
folgen mit einfacher Stimmenmehrheit; zur Beschlußfähigkeit
gehört die Anwesenheit von mindestens 60 Mitgliedern.
Aus obigen Bestimmungen über die Zusammensetzung des
Herrenhauses geht hervor, daß es in der Hand des Königs liegt,
durch Berufung neuer Mitglieder dem Herrenhause in seinen
Abstimmungen eine solche Richtung zu geben, wie er sie für
die Landeswohlfahrt ersprießlich erachtet. Es ist indessen
immer zu beachten, daß das Herrenhaus als eine Vertretung
des Volkes anzusehen ist, welche lediglich nach ihrer freien Über-
zeugung stimmt (Art. 83), „selbständig gegen oben wie
unten"“, und sich dadurch vom Bundesrate des Deutschen
Reiches wesentlich unterscheidet (s. S. 54).