Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Vom Landtage. 131 
gestellt. Der in Domänen, Forsten, Bergwerken und Eisen- 
bahnen sich darstellende Besitz des Staates geht in Kapital- 
wert und Ertrag erheblich hinaus über die Staatsschuld 
und deren Zinsenlast. Allein der Wert des Staatseisenbahn- 
netzes, das sich für 1917 auf 40 274 km mit 14,3 Milliarden M 
Anlagekapital (S. 216) stellt, überdeckt die gesamte Staatsschuld, 
welche 1917 10 730 Milliarden beträgt. Ihre Verwaltung, 
Verzinsung und Tilgung beansprucht 1917 567,1 Millionen 
(und zwar 502 Mill. “ Verzinsung und 64,3 Mill. Tilgung), 
während allein die Staatsbahnen nach Abzug ihrer dauernden 
Ausgaben und ihres Anteiles an der Verzinsung und Tilgung 
der Staatsschulden von 432,4 Millionen M noch einen Uber- 
schuß von 424,4 Millionen # ausweisen. 
Die staatlichen Domänen, Forsten, Bergwerke, Hütten, 
Bäder und Salinen mit einem Jahresreinertrage (1917) von 
fast 150 Millionen J# sind daher ein völlig schuldenfreier 
werbender Staatsbesitz. 
Wird die Bilanz gezogen, so ist Preußen völlig schulden- 
frei; einer ähnlich glänzenden Finanzlage erfreut sich kein 
anderer Großstaat. 
Allerdings ist die öffentliche Schuldenlast infolge der Ver- 
staatlichung der Eisenbahnen seit 1879 ganz erheblich gestiegen, 
doch ist gerade die Eisenbahnschuld als eine werbende (produk- 
tive) anzusehen. Die Aufnahme von derartigen werbenden 
Staatsanleihen erfolgt in der Erwartung, daß aus den Er- 
trägen der dadurch geschaffenen Unternehmungen nicht nur die 
Verzinsung, sondern auch die allmähliche Tilgung (Amortisation) 
der Anleihe bestritten werden könne. 
Preußen verzinst, wie bis zum Kriege das Reich, seine Anleihen 
zu 3, 3½ und (seit 1908 wieder) zu 4 Prozent. 1896 waren 
die 4 Staatsanleihen in 3 ½ zinsige umgewandelt worden. 
Die öffentliche Staatsschuld unterliegt der Tilgung 
(Amortisation). Diese beträgt nach dem Schuldentilgungs-
	        
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