Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

132 VI. Die Preußische Verfassung. 
gesetze vom 8. März 1897 (GS. S. 43) mindestens /8 & der 
jeweiligen Staatsschuld. Eine Verrechnung auf bewilligte neue- 
Anleihen steht der Tilgung durch Ankauf von Schuldverschrei- 
bungen oder Verlosung gleich. Die preußischen Staatsschuldver- 
schreibungen werden — nach englischem Vorgange — als Kon- 
sols oder konsolidierte Staatsanleihen bezeichnet, weil sie 
ohne bestimmte Tilgungsfristen ausgegeben werden (den Gegen- 
satz bilden planmäßig zu tilgende „amortisierbare“ Schuldscheine, 
besonders Obligationen). 
Die Aufsicht über die Staatsschulden erfolgt seitens der 
beiden Häuser des Landtages zusammen mit dem Präsidenten 
der Oberrechnungskammer durch eine besondere „Staats- 
schulden-Kommission" ihrer Mitglieder. Mit der Ver- 
waltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen 
Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Behörde betraut, 
welche den Namen „Hauptverwaltung der Staats- 
schulden" führt (s. S. 165). 
Um die Anlage in Staatsanleihen zu fördern, besteht seit 
1883 das Staatsschuldbuch, das bei der Hauptverwaltung 
der Staatsschulden geführt wird (neueste Bestimmungen mit 
erheblichen Erleichterungen im Gesetz vom 27. Mai 1910 
GS. S. 55). DTurch Eintragung werden eingelieferte um- 
laufende Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden auf den 
Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt. Die Buch- 
schulden können jederzeit durch Zuschreibung erhöht, auf andere 
Inhaber übertragen, gepfändet, beschlagnahmt und teilweise oder 
ganz gelöscht werden. 
Seit 1892 besteht für die Reichsanleihen in gleicher 
Weise das Reichsschuldbuch (S. 98). 
Zu d. Das Steuerbewilligungsrecht der beiden Häuser 
des Landtages besteht darin, daß ohne ihre Zustimmung neue 
Staatssteuern nicht auferlegt und die bestehenden Steuern nicht 
abgeändert werden können. Die berelts gesetzlich bestehen-
	        
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