132 VI. Die Preußische Verfassung.
gesetze vom 8. März 1897 (GS. S. 43) mindestens /8 & der
jeweiligen Staatsschuld. Eine Verrechnung auf bewilligte neue-
Anleihen steht der Tilgung durch Ankauf von Schuldverschrei-
bungen oder Verlosung gleich. Die preußischen Staatsschuldver-
schreibungen werden — nach englischem Vorgange — als Kon-
sols oder konsolidierte Staatsanleihen bezeichnet, weil sie
ohne bestimmte Tilgungsfristen ausgegeben werden (den Gegen-
satz bilden planmäßig zu tilgende „amortisierbare“ Schuldscheine,
besonders Obligationen).
Die Aufsicht über die Staatsschulden erfolgt seitens der
beiden Häuser des Landtages zusammen mit dem Präsidenten
der Oberrechnungskammer durch eine besondere „Staats-
schulden-Kommission" ihrer Mitglieder. Mit der Ver-
waltung der Staatsschulden ist eine von der allgemeinen
Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Behörde betraut,
welche den Namen „Hauptverwaltung der Staats-
schulden" führt (s. S. 165).
Um die Anlage in Staatsanleihen zu fördern, besteht seit
1883 das Staatsschuldbuch, das bei der Hauptverwaltung
der Staatsschulden geführt wird (neueste Bestimmungen mit
erheblichen Erleichterungen im Gesetz vom 27. Mai 1910
GS. S. 55). DTurch Eintragung werden eingelieferte um-
laufende Staatsschuldverschreibungen in Buchschulden auf den
Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt. Die Buch-
schulden können jederzeit durch Zuschreibung erhöht, auf andere
Inhaber übertragen, gepfändet, beschlagnahmt und teilweise oder
ganz gelöscht werden.
Seit 1892 besteht für die Reichsanleihen in gleicher
Weise das Reichsschuldbuch (S. 98).
Zu d. Das Steuerbewilligungsrecht der beiden Häuser
des Landtages besteht darin, daß ohne ihre Zustimmung neue
Staatssteuern nicht auferlegt und die bestehenden Steuern nicht
abgeändert werden können. Die berelts gesetzlich bestehen-