Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. 143 
sekretär, dem Chefpräsidenten der Ober-Rechnungskammer, 
dem Geheimen Kabinettsrat, dem Chef des Militärkabinetts; 
ferner haben die Kommandierenden Generale und die 
Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind, Sitz 
und Stimme im Staatsrat; 
II. aus Staatsdienern und Privatpersonen, welchen 
durch besonderes Königliches Vertrauen Sitz und 
Stimme im Staatsrate beigelegt worden ist. 
B. Die einzelnen Ministerien. 
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. 
Seitdem die Auswärtigen Angelegenheiten Sache des 
Keiches geworden sind, sind die bisherigen Geschäfte des 
breußischen Auswärtigen Amtes zum größten Teil auf das 
Auswärtige Amt des Reiches“ übergegangen; hierdurch hat 
as Preußische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten 
eine frühere Bedeutung wesentlich eingebüßt und hauptsächlich 
#iejenigen Geschäfte zu besorgen, welche sich aus dem Verkehr 
nit den übrigen deutschen Staaten ergeben und deren Er- 
edigung nicht einer Reichsbehörde obliegt. 
Rein preußische Gesandte bestehen daher noch bei den übrigen 
eutschen Staaten sowie beim Päpstlichen Stuhle (S. 137). 
die auswärtigen Angelegenheiten Preußens werden im übrigen 
durch das Reich mit wahrgenommen, wofür Preußen eine 
Abfindung von jährlich 120 000 M zahlt. 
2. Das Kriegsministerium. 
Die Angelegenheiten des Reichsheeres und der Reichs- 
narine unterstehen zwar der Beaufsichtigung und Gesetzgebung 
#es Reiches, die Verwaltung des Kriegswesens im Reiche ist 
edoch nur in Betreff der Marine eine einheitliche (S. 84). 
Ein Reichskriegsministerium besteht dagegen nicht, die Ver- 
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