1. Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten. 143
sekretär, dem Chefpräsidenten der Ober-Rechnungskammer,
dem Geheimen Kabinettsrat, dem Chef des Militärkabinetts;
ferner haben die Kommandierenden Generale und die
Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin anwesend sind, Sitz
und Stimme im Staatsrat;
II. aus Staatsdienern und Privatpersonen, welchen
durch besonderes Königliches Vertrauen Sitz und
Stimme im Staatsrate beigelegt worden ist.
B. Die einzelnen Ministerien.
Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten.
Seitdem die Auswärtigen Angelegenheiten Sache des
Keiches geworden sind, sind die bisherigen Geschäfte des
breußischen Auswärtigen Amtes zum größten Teil auf das
Auswärtige Amt des Reiches“ übergegangen; hierdurch hat
as Preußische Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
eine frühere Bedeutung wesentlich eingebüßt und hauptsächlich
#iejenigen Geschäfte zu besorgen, welche sich aus dem Verkehr
nit den übrigen deutschen Staaten ergeben und deren Er-
edigung nicht einer Reichsbehörde obliegt.
Rein preußische Gesandte bestehen daher noch bei den übrigen
eutschen Staaten sowie beim Päpstlichen Stuhle (S. 137).
die auswärtigen Angelegenheiten Preußens werden im übrigen
durch das Reich mit wahrgenommen, wofür Preußen eine
Abfindung von jährlich 120 000 M zahlt.
2. Das Kriegsministerium.
Die Angelegenheiten des Reichsheeres und der Reichs-
narine unterstehen zwar der Beaufsichtigung und Gesetzgebung
#es Reiches, die Verwaltung des Kriegswesens im Reiche ist
edoch nur in Betreff der Marine eine einheitliche (S. 84).
Ein Reichskriegsministerium besteht dagegen nicht, die Ver-
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