Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

144 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
waltung des Militärwesens erfolgt vielmehr durch die Kriegs- 
ministerien der einzelnen Staaten. Infolge besonderer Militär- 
abkommen mit Preußen sind aber die Heereskteile der übrigen 
Bundesstaaten, mit Ausnahme von Bayern, Württemberg und 
Sachsen, in die preußische Verwaltung übergegangen (S. 92). 
Das Kriegsministerium umfaßt die gesamte Militärverwal- 
tung im Frieden und im Kriege und gliedert sich für die Dauer des 
mobilen Zustandes in 9 Abteilungen (Departements). Darunter 
fallen insbesondere auch die Militär-Erziehungs= und Bildungs- 
anstalten (Kriegsschulen, Kadettenkorps), die Militärjustiz, das 
Militärsanitätswesen (unter dem Generalstabsarzte der Armee), 
ferner die Invalidenanstalten und die Remonten (Ergänzung an 
Pferden und Ersatz des Abganges an toten und unbrauchbaren) 
sowie die Militärintendanturen und Militärbekleidungs- 
ämter bei den einzelnen Armeekorps (für die Verpflegung und 
Versorgung mit allen materiellen Bedürfnissen, sowie für die 
Bekleidung der Truppen). 
Über das Kriegswesen siehe im übrigen S. 87 ff. 
3. Das Ministerium der Finanzen. 
Das Finanzministerium zerfällt in drei Abteilungen: 
I. für das Etat= und Kassenwesen; 
II. für die direkten Steuern; 
III. für die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle 
(Generaldirektion der Steuern). 
Eine weitere Abteilung für die Domänen und Forsten 
ist 1879 an das Landwirtschaftsministerium übergegangen. 
A. Die Finanzverwaltung. 
Das Finanzministerium hat die gesamte Finanzverwaltung 
des Staates zu leiten; es liegt ihm daher insbesondere die 
Berechnung und Feststellung der Einnahmen und Ausgaben
	        
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