146 VII. Die Verwaltung des Preußtschen Staates.
malige und außerordentliche“ (das Extraordinarium); zu diesen
werden nur einmalige Aufwendungen oder sonstige Ausgaben
gerechnet, welche als vorübergehende angesehen werden. Ein
Ausfall („Defizit“) liegt vor, wenn die laufenden ordentlichen
Einnahmen zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nicht
ausreichen.
Ein „Komptabilitäts“-(Verantwortlichkeits-) gesetz,
welches grundlegend die gesetzlichen Vorschriften für Aufstellung
und Durchführung des Staatshaushalts zusammenfaßt, ist unter
dem 11. Mai 1898 (GS. S. 77) ergangen.
Der Staatsjahresplan unterliegt der Prüfung und Ge-
nehmigung des Landtages (s. S. 128 zu b); es ist also ein
Gesetzentwurf, welcher, wie andere Gesetze, erst durch die
gegenseitige Vereinbarung der drei gesetzgebenden Teile
Gesetzeskraft erlangt (s. S. 128 zu a). Der Staatshaushalts-
plan ist zuerst der Zweiten Kammer vorzulegen und vom
Herrenhause im ganzen anzunehmen oder abzulehnen (Art. 62).
Um einen Überblick über die ordentlichen Einnahmen
und dauernden Ausgaben zu erhalten, werden auf S. 149 die
hauptsächlichsten Zahlen in Millionen Mark aus dem Staats-
haushaltsplane für das Jahr 1917 mitgeteilt.
Wie aus dieser Gegenüberstellung zu entnehmen, ergeben
von den unter 1 aufgeführten Einnahmezweigen die Staats-
eisenbahnen und die direkten Steuern die größten Er-
träge, in zweiter Reihe stehen die Domänen und Forsten,
die indirekten Steuern und die Erträge der staatlichen Berg-
werke (namentlich Kohlenbergwerke in Saarbrücken und Ober-
schlesien). Dagegen decken die eigentlichen Staatsverwaltungs-
gebiete, welche zum ordnungsmäßigen Staatsbetriebe unent-
behrlich sind, durchweg die Ausgaben aus ihren Einnahmen
nicht. Dies gilt namentlich von der Rechtspflege, der
inneren Verwaltung, der Fürsorge für Schule und Kirche,
für invalide Beamte und die Hinterbliebenen von Beamten.