150 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
durch Erhöhung oder Verringerung der Einheitsziffer des
Steuersatzes beliebig geändert werden. Wenn hierbei durch
Abänderung der Einheitsziffer des Steuersatzes von Jahr zu.
Jahr der Steuerertrag wechselt und somit die direkte Steuer
beweglich gestaltet wird, so neunt man dies eine Quotisierung
der Steuer. Diese vorgängige Feststellung des Sollbetrages der
Steuer und dessen Quotisierung verhindert eine Überbürdung
mit direkten Steuern und bewirkt, daß nicht mehr an direkten
Steuern erhoben wird, als zur Deckung des Bedürfnisses des
Staates oder der Kommune erforderlich ist.
Bei den indirekten Steuern (den Zöllen, Verbrauchs-
und Stempelsteuern) kann dagegen die Höhe des Steuer-
ertrages im voraus weder bestimmt noch begrenzt werden.
Der Ertrag kann nicht vorher bestimmt werden, weil im
voraus nicht die Menge der zur Besteuerung gelangenden
Gegenstände, sondern nur der tarifmäßige Einheitssatz der
Steuer festgesetzt ist; der Ertrag kann ferner nicht fest be-
grenzt werden, weil die Steuer bei jedem steuerpflichtigen
Objekte zur Anwendung gelangen muß. Die Einnahmen aus
den indirekten Steuern werden daher bei Aufstellung des Etats
nur nach dem Durchschnitt der letzten Jahre annähernd geschätzt
und unterliegen bei den wechselnden Zeitläufen oft erheb-
lichen Schwankungen (S. 66). Ebensowenig eignen sich die
indirekten Steuern dazu, durch eine jährliche Anderung der
Höhe des Zollsatzes wie die direkten Steuern beweglich
gestaltet zu werden. Erlitte z. B. der Kaffeezoll alljährlich
eine Veränderung, so würde dem Handel in diesem Artikel die
zuverlässige Grundlage entzogen, die Gewinnsucht würde entfesselt
werden, dem Verbraucher aber schwerlich ein Vorteil erwachsen.
Da das Reich, wie wir gesehen haben (s. S. 66), die
wichtigsten indirekten Steuern als eigene unmittelbare Ein-
nahmen in Anspruch genommen hat, so beruht der preußische
Staatshaushalt wesentlich auf dem direkten Steuersysteme.