Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Das Finanzministerium. Direkte Staatssteuern. 153 
kein einheitliches Prinzip zugrunde. Im allgemeinen war der 
Gesichtspunkt leitend, die niedrigeren Einkommen zu entlasten, 
deshalb ist für Einkommen bis zu 6500 JX beim Vorhandensein 
unterhaltungspflichtiger Kinder eine Ermäßigung der Steuer- 
sätze bis zu 3 Steuerstufen vorgesehen; für die mittleren und 
höheren Einkommen, welche früher gleichmäßig mit 3% vom Ein- 
kommen herangezogen wurden, ist eine steigende (progressive) 
Steuer vorgesehen, welche in den höheren Stufen bis auf 4% steigt; 
bei Einkommen von mehr als 100000 JX beträgt die Steuer 
4000 X und steigt dann in Stufen von 5000 J um je 200 MA. 
Über die seit 1909 bestehenden Zuschläge s. S. 155. 
Für Einkommen bis zu 3000 Jx besteht eine Pflicht zur 
Abgabe einer Steuererklärung nur nach ergangener besonderer 
Aufforderung; alle Steuerpflichtigen mit über 3000 M Ein- 
kommen unterliegen dagegen alljährlich in der Zeit vom 
4. bis 20. Januar der Deklarationspflicht über den 
Gesamtbetrag ihres Einkommens. Wird die Steuererklärung 
nicht abgegeben, so gehen die Rechtsmittel gegen die Einschätzung 
für das betreffende Steuerjahr verloren. Wer trotz nochmaliger 
Aufforderung die Steuererklärung nicht abgibt, hat neben der 
veranlagten Steuer einen Zuschlag von 25 Prozent zu derselben 
zu entrichten. · 
Der Veranlagung durch die Veranlagungskommissionen 
geht eine Voreinschätzung durch besondere Kommissionen 
voraus. Die Voreinschätzungs= und die Veranlagungskommis- 
sionen bestehen aus dem Gemeindevorstande bezw. aus dem Land- 
rate oder einem besonderen Regierungskommissar als Vorsitzenden 
und aus Mitgliedern, welche teils von der Regierung ernannt, 
teils von der Gemeinde erwählt werden. Der Vorsitzende hat über 
die Vermögensverhältnisse der Steuerpflichtigen möglichst voll- 
ständige Nachrichten einzuziehen. Rechtsmittel gegen die Veran- 
lagung bilden in Fristen von je 4Wochen für Veranlagungen unter 
3000 K der Einspruch an die Veranlagungskommission, und für
	        
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