Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

154 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates. 
die höheren die Berufung an die Berufungskommission, welche 
für jeden Regierungsbezirk besteht, sowie die Beschwerde an 
das Oberverwaltungsgericht. Ein wissentliches Verschweigen 
oder zu geringes Angeben des steuerpflichtigen Einkommens wird 
mit dem 4-bis 10fachen Betrage der Verkürzung oder der Jahres- 
steuer, mindestens aber mit 100 MA Geldstrafe geahndet. 
2. Die Vermögenssteuer, welche am 1. April 1895 
neu in Geltung trat, ist eine „Ergänzungssteuer“ zur Ein- 
kommensteuer, um dem Staate einen Ersatz für die drei 
direkten Steuern zu gewähren, deren er sich zu Gunsten 
der Gemeinden entäußert hat (s. S. 151). Steuerpflichtig sind 
einzelne Personen sowie eingetragene Genossenschaften und 
Vereine — also nicht Aktiengesellschaften usp. — Der Steuer 
unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen 
nach Abzug der Schulden; das Aktivvermögen bilden Grund- 
stücke in Preußen, Anlage= und Betriebskapitalien für land- 
wirtschaftliche, Bergbau- und Gewerbebetriebe innerhalb Preußens 
und sonstiges Kapitalvermögen, wobei Renten mit dem Kapital- 
werte anzusetzen sind. 
Der Steuersatz beträgt ½ vom Tausend, jedesmal von 
der untersten Grenze der Steuerstufe berechnet; die Steuer- 
stufen selbst steigen von 6000—24 000 J um je 2000 J, 
von 24 000—60 000 um je 4000 M., von 60 000 bis 
200000 um je 10 000 , von 200 000 x ab um je 
20 000 —“. Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig und 
im wesentlichen gleichartig wie die Einkommensteuer. Eine 
Erklärungspflicht besteht nicht, wohl aber kann eine Ver- 
mögensanzeige eingereicht werden, welche zu beanstanden ist 
oder für die Veranlagung maßgebend bleibt. Die Veranlagungs- 
dauer ist seit 1899 dreijährig; Veränderungen innerhalb 
dieser Zeit werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die 
Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind die gleichen wie bei 
der Einkommenstener (s. S. 153).
	        
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