154 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
die höheren die Berufung an die Berufungskommission, welche
für jeden Regierungsbezirk besteht, sowie die Beschwerde an
das Oberverwaltungsgericht. Ein wissentliches Verschweigen
oder zu geringes Angeben des steuerpflichtigen Einkommens wird
mit dem 4-bis 10fachen Betrage der Verkürzung oder der Jahres-
steuer, mindestens aber mit 100 MA Geldstrafe geahndet.
2. Die Vermögenssteuer, welche am 1. April 1895
neu in Geltung trat, ist eine „Ergänzungssteuer“ zur Ein-
kommensteuer, um dem Staate einen Ersatz für die drei
direkten Steuern zu gewähren, deren er sich zu Gunsten
der Gemeinden entäußert hat (s. S. 151). Steuerpflichtig sind
einzelne Personen sowie eingetragene Genossenschaften und
Vereine — also nicht Aktiengesellschaften usp. — Der Steuer
unterliegt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen
nach Abzug der Schulden; das Aktivvermögen bilden Grund-
stücke in Preußen, Anlage= und Betriebskapitalien für land-
wirtschaftliche, Bergbau- und Gewerbebetriebe innerhalb Preußens
und sonstiges Kapitalvermögen, wobei Renten mit dem Kapital-
werte anzusetzen sind.
Der Steuersatz beträgt ½ vom Tausend, jedesmal von
der untersten Grenze der Steuerstufe berechnet; die Steuer-
stufen selbst steigen von 6000—24 000 J um je 2000 J,
von 24 000—60 000 um je 4000 M., von 60 000 bis
200000 um je 10 000 , von 200 000 x ab um je
20 000 —“. Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig und
im wesentlichen gleichartig wie die Einkommensteuer. Eine
Erklärungspflicht besteht nicht, wohl aber kann eine Ver-
mögensanzeige eingereicht werden, welche zu beanstanden ist
oder für die Veranlagung maßgebend bleibt. Die Veranlagungs-
dauer ist seit 1899 dreijährig; Veränderungen innerhalb
dieser Zeit werden in der Regel nicht berücksichtigt. Die
Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind die gleichen wie bei
der Einkommenstener (s. S. 153).