Full text: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

3. Das Finanzministerium. Direkte Staatssteuern. 155 
Zuschläge zu den beiden vorstehenden Steuern wurden 
1909 eingeführt, um für die gleichzeitig durchgeführte Auf- 
besserung der Beamtengehälter eine teilweise Deckung zu erhalten 
(s. S. 116); ihre weitere Erhöhung ist im Kriege ab 1. April 
1916 in Kraft gesetzt, gültig „bis zum Friedensschluß mit den 
europäischen Großmächten“ jedoch nicht über dos Rechnungs- 
jahr 1918/19 hinaus. Damit sind Steigerungen bis zu 100 
bei der Einkommen= und von 50° bei der Vermögenssteuer 
durchgeführt worden. 
Die Erträge aus der Besteuerung von Einkommen und Ver- 
mögen sind überaus große, der zunehmenden Wohlhabenheit 
entsprechend stetig wachsend und zudem durch Erhöhung der 
Steuerstaffel leicht steigerungsfähig; sie bilden deshalb neben 
den Überschüssen der Staatsbahnen das Rückgrat in der Geld- 
wirtschaft der Einzelstaaten. An ihrem Widerstande ist daher 
auch eine Reichsvermögenssteuer gescheitert (s. jedoch S. 74). 
Einschließlich der Zuschläge sind für 1917 als Erträgnis 
angenommen: 1. bei der Einkommensteuer 500 Mill. Mark 
(gegen 80 Mill. Mark 1891 vor der Migquelschen Neu- 
gestaltung) bei einem (1913) veranlagten Einkommen von 
über 16,1 Millarden; 2. bei der Vermögenssteuer 80 Mill. 
Mark unter Annahme eines auf etwa 115 Milliarden Mark zu 
schätzenden Gesamtvermögens (gegen 63 im Jahre 1895). 
3. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen (Ges. vom 
3. Juli 1876 GS. S. 247) bedarf der jährlichen Lösung eines 
Gewerbesteuerscheines; die Jahressteuer beträgt als Regel 48 
(die sog. Hausiersteuer); Gesamtertrag r. 2,3 Mill. -. 
4 Die Eisenbahnabgabe. Die Eisenbahnen sind von 
jeglicher Gewerbesteuer befreit; sie haben dagegen eine Abgabe 
vom Reinertrage zu entrichten, deren Ertrag seit der Ver- 
staatlichung der großen Privatbahnen sehr zurückgegangen ist. 
1917 sind für 69 Privatbahnen nur noch r. 327000 K vor- 
gesehen.
	        
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