156 VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
Von den als Staatssteuern in Fortfall gekommenen
und den kommunalen Verbänden ausschließlich überlassenen
(S. 151) direkten Steuern sind:
a) die Grund= und die Gebäudesteuer, solche Steuern,
welche auf den Ertrag des Grund und Bodens und der darauf
befindlichen Gebäude gelegt sind. Nach dem Gesetze, dessen Abände-
rung den Kommunen freisteht (s. S.161), wird die Abgabe vom
Reinertrage entrichtet, welchen ein Gebäude oder ein Grundstück
seinem Besitzer nach Abzug der Bewirtschaftungs= und sonstigen
Unkosten (aber ohne Rücksicht auf Hypothekenschulden) gewährt,
und beträgt einen bestimmten Satz von diesem Reinertrage.
Zu diesem Zwecke werden alle Gebäude und Grundstücke des
Staates mit einem festen Reinertrage eingeschätzt, welcher auch
bei einem Wechsel in der Höhe der Miete und Pacht oder
der Erträge unverändert bleibt. Die Einschätzung ist zuerst 186 3/64
erfolgt und wird bei den Gebäuden alle fünfzehn Jahre erneuert.
Bezüglich der Höhe der Stener wird zwischen Gebäuden
unterschieden, die vorzugsweise zum Bewohnen benutzt werden,
und solchen, die vorzugsweise dem Gewerbebetrieb dienen
(Fabriken); erstere sind mit 4%, letztere mit 2% des Nutzungs-
wertes belegt. Neue Gebäude werden erst zwei Jahre nach-
dem sie bewohnbar geworden sind, steuerpflichtig. Die Eisen-
bahnen entrichten von den „Schienenwegen“ keine Grundsteuer,
dieser unterliegen daher nur ihre für Bahnzwecke entbehrlichen
sog. Dispositionsländereien.
Über die Grundstücke und Gebäude werden besondere
Bücher geführt, welche Kataster (Grundsteuerrolle, Flurbücher)
heißen. Die mit der Führung der Kataster, also namentlich
mit der Ab-= und Zuschreibung der Grundstücke und der
Grundsteuer im Falle einer Besitveränderung sowie mit
der Veranlagung und Fortschreibung der Gebäudesteuer
beauftragte Behörde heißt Katasteramt und die Fort-
schreibungsbeamten Katasterkontrolleure.